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Erlaubt: Variable Füllmengen, Beispiel Schokolade

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Erlaubt: Variable Füllmengen, Beispiel Schokolade
Erlaubt

Durch die seit April 2009 geltende Freigabe der Verpackungsgrößen für Milch, Wasser, Limonade, Fruchtsaft, Zucker und Schokolade wird der tägliche Preisvergleich erschwert und der Blick auf die tatsächlich vorhandene Menge unverzichtbar.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollte die Mengenangabe daher verbindlich auf der Vorderseite der Verpackung, in der Nähe des Produktnamens stehen und zum Beispiel 75 Prozent der Schriftgröße des Produktnamens betragen, zusätzlich zum deutlich lesbaren, leicht auffindbaren richtigen Grundpreis.

Schokolade: Typisches Beispiel für die Freigabe der Verpackungsgröße

Verbraucher:innen beschweren sich über die Reduzierung der Füllmenge diverser Lebensmittel bei gleichbleibenden Preisen. Denn diese Preiserhöhung wird oft erst spät, meist nach dem Kauf erkannt, da die Verpackungen optisch nicht oder nur geringfügig verändert werden. Zudem ist vielen Verbraucher:innen nicht bekannt, dass die Regelung für die verbindlichen Nennfüllmengen aufgehoben wurde und vermuten die bislang einheitliche Füllmenge.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beschwerden zu Lebensmitteln mit weniger Inhalt

Verringertes Gewicht: In den neuen Schokoladensorten von XY sind nur 85 g. Die Packung ist optisch aber gleich groß wie die anderen Schokoladen mit 100 g.
Verbraucherin aus Regensburg vom 24.01.2022

Ich habe mehrere * Schokoladen gekauft, die zum Sonderangebot im Regal nebeneinander lagen. Nun musste ich per Zufall feststellen, dass die eine Packung nur mit 85 g befüllt ist, Vollmilch aber die erwarteten 100 g Inhalt aufweist. Als Verbraucher war dies, von vorne für mich nicht erkennbar, da beide Packungen exakt gleich groß sind. Auf der Rückseite ist dies mit den entsprechenden Füllgewichten markiert. Ich fühle mich durch die gleiche Größe der Verpackung betrogen.
Verbraucher aus Heidelberg vom 25.05 2020

Weniger Inhalt gleicher Preis: Bei anderen XY-Produkten sind 100 g drin für den gleichen Preis wie für 93 g.
Verbraucher aus Ochtrup vom 06.05.2018

Der Inhalt der Großpackung wurde von 300 g auf 270 g reduziert, bei gleichem Preis und augenscheinlich gleicher Verpackung.
Verbraucherin aus Iserlohn vom 02.01.2018

Die neuen Schokoladen enthalten statt der üblichen 100 g nur noch 93 g.
Verbraucherin aus Berlin vom 20.12.2017

Man geht von einer 0,5 l Dose aus, aber es sind nur 450 ml drin.
Verbraucher aus München vom 24.11.2017

Die 70 g Packung... ist zwar nicht teuer, aber es sieht ganz klar wie eine mindestens 100 g Tafel aus und die Verpackung enthält so viel unnützen Müll.
Verbraucherin aus Steinfurt vom 5.11.2013

Die Tafel steht zusammen mit den anderen Tafeln in einem Regal. Sie ist in Aufmachung, Verpackung und Größe mit den normalen 100 g Tafeln identisch, hat aber nur ein Nettogewicht von 87 g. Das Gewicht ist lediglich klein auf Vorder- und Rückseite aufgedruckt.
Verbraucher aus Niedernhausen vom 23.06.2013

Wie auf dem Foto zu sehen, die beiden Schokoladen sind identisch. Die Erdbeergeschmack mit 100 g und die Tuc mit Schokolade nur noch 87 g. Im E-Center im Regal nebeneinander liegend, diese Woche im Angebot nur 0,59 €. Wenn man die Rückseiten der Tafeln nicht beachtet, merkt man überhaupt keinen Unterschied.
Verbraucher aus Quedlinburg vom 29.04.2013

Der Inhalt wurde um 10 % von 500 g auf 450 g verringert - die äußere Größe der Verpackung entspricht der bisher üblichen von 500 g. Mir fiel es erst beim Öffnen auf, dann aber sofort.
Verbraucher aus Lengerich vom 19.02.2013

Das Produkt steht bei den anderen 500 ml Joghurt Bechern. Dieser Artikel steht also in 400 ml Aufmachung zum gleichen Preis wie früher dazwischen. Der geringfügige Größenunterschied ist nicht sofort erkennbar. Die Täuschung ist gewollt.
Verbraucher aus Lörrach vom 28.01.2013

Die Firma bringt zwei neue Schokoladensorten auf den Markt. Alte und neue Verpackungen sind exakt in Länge und Breite identisch. In Deutschland hat eine Standard-Tafel seit Jahrzehnten 100 Gramm, die neue Tafel hat bei gleichen Abmessungen nur 87 Gramm bei gleichem Preis. Auch wenn das Gewicht vorne klein auf der Verpackung vermerkt ist, als Verbraucher fühle ich mich arg getäuscht, wenn ich statt 100 Gramm plötzlich nur noch 87 Gramm zum gleichen Preis bekomme.
Verbraucher aus Laboe vom 13.11.2012

Das ist geregelt:

Bisher wurden die festen Packungsgrößen beispielsweise für Schokolade in der Fertigpackungsverordnung geregelt. Diese Regelungen wurden nach und nach aufgehoben – wie die festen Packungsgrößen für Kaffee, Margarine, Butter und auch Schokolade. Die Begründung hierfür war, dass Verbraucher:innen die Möglichkeit haben, Preisvergleiche über die in der Regel verpflichtende Grundpreisangabe vorzunehmen. 
Seit 2009 dürfen praktisch alle Lebensmittel in allen möglichen Größen verkauft werden. Feste Packungsgrößen gibt es beispielsweise nur noch für Wein, Schaumwein, Likörwein, aromatisierten Wein und Spirituosen.
 

Preiserhöhungen sind ebenso wenig verboten wie eine Füllmengenreduzierung. Es ist gesetzlich geregelt, dass nach der Reduzierung der Füllmenge nicht zu viel Luft in der Verpackung sein darf. Doch wann diese Fälle im rechtlichen Sinne zur Mogelpackung werden, ist nur im Einzelfall bestimmbar.

Tatsächlich ist der Packungspreis für Preisvergleiche letztlich uninteressant. Doch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis hilft nur dann, wenn der Handel vorschriftsmäßig und deutlich lesbar auszeichnet. Die Verbraucherzentralen haben in einer nicht repräsentativen Untersuchung der Grundpreisangaben im Einzelhandel im Jahr 2010 erhebliche Defizite bei bestimmten Produktgruppen festgestellt. Besonders bei den Tütensuppen, Puddingpulvern und Konserven gab es erhebliche Mängel, weil falsche Bezugsgrößen verwendet wurden, die eine Vergleichbarkeit der Preise erschwerten.

Außerdem gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe: In kleineren Geschäften, Kiosken oder an Automaten sind keine Grundpreise vorgeschrieben.

Fazit: Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte die Mengenangabe daher verbindlich auf der Vorderseite der Verpackung, in der Nähe des Produktnamens stehen und zum Beispiel 75 Prozent der Schriftgröße des Produktnamens betragen, zusätzlich zum deutlich lesbaren, leicht auffindbaren richtigen Grundpreis.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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