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Grundpreis bei Lebensmitteln hilft beim Preisvergleich

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Grundpreis bei Lebensmitteln hilft beim Preisvergleich

Der Grundpreis ist ein wichtiges Pflichtangabe, wenn es darum geht, Preise mehrerer Produkte mit unterschiedlicher Füllmenge miteinander zu vergleichen. Mitteilungen von Verbraucher:innen und eigene Marktchecks zeigen aber, dass es gerade bei „kniffligen“ Lebensmitteln, wie Tütensuppen – hier ist der Grundpreis auf das zubereitete Erzeugnis zu beziehen –  immer wieder zu Fehlern bei der Grundpreisangabe kommt.

Grundpreise sind bei fast allen Lebensmitteln Pflicht

Die Grundpreisangabe ist für den Preisvergleich besonders wichtig. Sie steht in der Regel zusammen mit dem Endpreis am Regal und bezieht sich auf ein Kilogramm oder Liter des Produktes. Nach der neuen Preisangabenverordnung darf der Grundpreis ab dem 28. Mai 2022 nur noch bei loser Ware – je nach Verkehrsauffassung – auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen werden. Der Grundpreis erspart Verbraucher:innen ein aufwändiges Umrechnen, wenn sie Preise von Lebensmitteln mit unterschiedlichen Füllmengen vergleichen wollen.

Die Preisangaben-Verordnung schreibt vor, wie der Grundpreis zu ermitteln und anzugeben ist:

  • Der Grundpreis wird pro Kilogramm oder Liter angegeben.
  • Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist, zum Beispiel bei Obst oder Gemüse in Konserven, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.
  • Bei konzentrierten Suppen, Puddingpulvern und vergleichbaren Produkten wird die Grundpreisangabe für das zubereitete Erzeugnis berechnet.
  • Die Angaben müssen gut erkennbar, leicht leserlich und in unmittelbarer Nähe des Endpreises sein.

Nach einem Gerichtsurteil ist auch eine so genannte „Gratisware“, beispielsweise bei Limonade „zwei Flaschen gratis“, in den Grundpreis einzurechnen, sofern es sich bei der Zugabe um dasselbe Produkt handelt.

Kein Grundpreis ist erforderlich

  • bei Waren, die üblicherweise als Stück verkauft werden, wie Brötchen, Zitronen oder Gurken,
  • bei Produktmengen bis zu zehn Gramm oder zehn Milliliter,
  • bei Artikeln aus Getränke- und Verpflegungsautomaten,
  • bei Waren kleiner Direktvermarkter oder Einzelhändler oder
  • wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind, beispielsweise bei einem Liter Milch.

Anfragen von Verbraucher:innen und eigene Marktchecks zeigen, dass es bei der Grundpreisangabe im Einzelhandel und in Online-Shops hapert. Nicht nur, dass gelegentlich falsche Bezugsgrößen verwendet oder Preise falsch berechnet werden; es kommt auch vor, dass Grundpreise komplett fehlen.

Auch die Gestaltung der Preisetiketten selbst kann für Verwirrung sorgen. So ist der Grundpreis je nach Händler:in oder Produktgruppe mal rechts, mal links angeordnet, auch die Schriftgrößen sind uneinheitlich. Darüber hinaus ist der Grundpreis nicht selten schlecht lesbar oder die Schriftgröße zu klein.

Die Verbraucherzentralen sehen aufgrund dieser Erkenntnisse Nachbesserungsbedarf bei der Grundpreisangabe. Der Einzelhandel sollte die Kennzeichnungsregelungen konsequenter umsetzen, die zuständigen Behörden dies verstärkt kontrollieren.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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edle
17.08.2022 - 15:14

Grundpreis- Grundpreis her...
schlussendlich läuft es doch darauf hinaus, UMSATZ zu machen.
Vorschläge und Hinweise so manchen Bürgers werden doch entweder gar nicht gelesen gehört oder akzeptiert, oder?
besser und ehrlicher für die Verbraucher wären schon die Preise für packgenaue waren (entweder Kg, Gr, oder andere maßeinheiten der Menge, dem Masseinhalt entsprechend aufzuführen ! vertrauenerweckend.

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