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Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit Wirkstoffen

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Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit Wirkstoffen

Nahrungsergänzungsmittel enthalten oft nicht nur Vitamine und Mineralstoffe. Häufig preisen Unternehmen auch exotisch klingende Pflanzen wie Acai, Goji oder Matcha an oder bewerben besondere Wirkstoffe wie L-Carnitin, Kreatin, Coenzym Q10 und Isoflavone.

Seit die so genannte Health-Claims-Verordnung gilt – die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben –, gibt es für Gesundheitswerbung aber klare Vorgaben und Beschränkungen. In einer so genannten Gemeinschaftsliste sind explizit zugelassene Angaben zusammengestellt. Jede dieser Angaben wurde zuvor geprüft, ob die versprochene Wirkung tatsächlich wissenschaftlich nachgewiesen ist. 
Allerdings hält sich nicht jede Anbieterfirma von Nahrungsergänzungsmitteln an die Rechtsvorschriften. Vor allem im Internet ist viel unzulässige Werbung zu finden. 

So erkennen Sie unseriöse Werbung

Die meisten bisher zugelassenen Angaben beziehen sich auf die Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Sie sind neutral formuliert und versprechen in der Regel einen Beitrag zu normalen Körperfunktionen.

So klingen die erlaubten Werbeangaben:

  • Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei
  • Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
  • Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei
  • Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei
  • Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen
  • Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei 
  • Zuckerrübenfasern tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei

Die zugelassenen Angaben können etwas abgewandelt werden, aber nur, solange die Bedeutung gleich bleibt. 

Das ist manchen Anbieterfirmen aber zu wenig. Sie tragen gerne dicker auf oder versprechen Wirkungen, die Nahrungsergänzungsmittel niemals erfüllen könnten.

So klingt unseriöse Werbung:

  • Bringt das Immunsystem auf Vordermann 
  • Mehr Leistungsfähigkeit, mehr Energie!
  • Beschleunigt die Verbrennung von Fetten und reduziert die Fettreserven
  • Steigert die Ausdauer, verbessert die Koordination, schärft die Wachheit
  • 81 % weniger Herzprobleme
  • Heilpflanze kann Corona stoppen
  • Schützen Sie Ihr Gehirn vor Schwäche und Alterung

Die meisten zugelassenen Gesundheitsangaben stehen in der Gemeinschaftsliste in einer EU-Verordnung. Hier können Sie selbst nachschauen, welche Angaben erlaubt sind. Unternehmen dürfen auf allgemeine Vorteile des Nährstoffs oder des Lebensmittels für die Gesundheit verweisen, wenn sie ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus der Liste beifügen. 

Werbemasche für Pseudo-Wirkstoffe

Besondere Wirkstoffe und Pflanzenextrakte werden schon seit Jahren in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt und beworben. Für viele dieser Substanzen ist Gesundheitswerbung aber nach EU-Recht inzwischen verboten oder ein wissenschaftlicher Wirkungsnachweis durch die Firmen nicht möglich. 
Manche Unternehmen wählen daher folgendes Schlupfloch: Die Zusammensetzung und Aufmachung des Produktes bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Firma sucht aus der Gemeinschaftsliste eine Angabe heraus, die der ursprünglichen – inzwischen verbotenen – Werbung weitgehend entspricht und setzt den dazu passenden Nährstoff zu. Auf diese Weise lassen sich weitgehend wirkungslose Substanzen teuer vermarkten. 

So enthalten manche Cranberry-Präparate zusätzlich Vitamin B6 oder Zink. Für sie können Firmen einen Beitrag zur "normalen Funktion des Immunsystems" ausloben, auch wenn der Hinweis auf die "Stärkung der Blasengesundheit" verboten ist. 

Gesunde Skepsis ist angesagt

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel. Wenn Firmen im Internet, in Werbeanzeigen oder Postwurfsendungen mit Heilversprechen werben, sollten Verbraucher:innen misstrauisch sein. 
Sie sollten darauf achten, auf welche Wirkstoffe sich die Werbeangaben beziehen und welche die echten Wirkstoffe im Produkt sind.
Unseriöse Werbung für Nahrungsergänzungsmittel können Sie uns melden

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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David Ostendorf
28.02.2024 - 17:57

Wie verhält es sich, wenn zur Wirkstoff eines Rohstoffs auf Studien verwiesen wird, die man im Internet finden kann?

Nisi
23.11.2017 - 11:27

Wie sieht es auch mit Kundenbewertungen zu Nahrungsergänzungsmitteln ? Sind diese zulässig?

Redaktion Lebensmittelklarheit
12.12.2017 - 11:08
Wenn Kundenbewertungen mit gesundheitsbezogenen Angaben zu einem Nahrungsergänzungsmittel in einem online-Shop stehen, müssen auch sie die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung erfüllen.
Peter
13.07.2016 - 01:36

Ja, nee, ist klar...
Bei Euch ist nicht mal das drin, was draufsteht.
Zitat:
,,Die meisten zugelassenen Gesundheitsangaben stehen der Gemeinschaftsliste in einer EU-Verordnung. Dort können Sie selbst nachschauen, welche Angaben erlaubt sind (Link siehe Randspalte)."

Könnt Ihr eure Gemeinschaftsliste in der Randspalte entdecken?

Redaktion Lebensmittelklarheit
13.07.2016 - 08:19

Vielen Dank für den Hinweis, wir haben den Link ergänzt.

Linda
24.02.2016 - 20:43

Ich finde es gut, dass hier endlich Grenzen gezogen werden. Aber die Schlupflöcher sind doch erschreckend groß.

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