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Urteil: Werbung mit „Low Carb“ ist unzulässig

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Urteil: Werbung mit „Low Carb“ ist unzulässig

„Low Carb“, also „kohlenhydratarm“, ist den meisten figurbewussten Menschen als Ernährungsform ein Begriff. Wenn es um Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln geht, unterliegt der Begriff allerdings der Health-Claims-Verordnung und kann somit unzulässig sein. Im aktuellen Fall hatte ein Hamburger Unternehmen 48 Produkte angeboten, für die es im Internet mit „Low Carb“ warb. Die Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren gab das Landgericht Hamburg der Verbraucherzentrale recht.

Nährwertbezogene Werbung ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Aussage in der Health-Claims-Verordnung ausdrücklich genannt ist. Die Verordnung erlaubt zwar Aussagen wie „reduzierter Kohlenhydratgehalt“, wenn dies im Vergleich mit einem ähnlichen Produkt zutrifft. Die Werbung mit einem niedrigen Kohlenhydratgehalt ist dagegen nicht erlaubt – deshalb auch nicht der englische Begriff „Low Carb“. Die Verbraucherzentrale Hessen begrüßte das Urteil. Hersteller würden mit dem Begriff häufig nur meinen, dass die Produkte vergleichsweise weniger Kohlenhydrate enthalten, wobei sie aber keine konkreten Vergleichsprodukte nennen. Missverständnisse von Verbrauchern seien somit vorprogrammiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: „Nein zu Low Carb“, Pressemittelung der Verbraucherzentrale Hessen vom 14. Januar 2020

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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