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BGH setzt Schlussstrich unter „Fatburner“-Streit

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BGH setzt Schlussstrich unter „Fatburner“-Streit

Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht als „Fatburner“ bezeichnet oder beworben werden. Diese Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen wurde nun gerichtlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Anbieters, der Hamburger Firma Body Attack Sports Nutrition zurückgewiesen. Damit sind die Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes Hamburg rechtskräftig.

Unbelegte Gesundheitsversprechen

Der Anbieter hatte sein Produkt aus Koffein, L-Carnitin, Cholin und weiteren Pflanzenstoffen als „Fat Burner LIPO 100“ bezeichnet und mit mehreren Gesundheitsversprechen beworben. Der Werbung zufolge soll das Nahrungsergänzungsmittel die Fettverbrennung optimieren, die geistige und muskuläre Stärke verbessern und die Ermüdung bei körperlicher Belastung minimieren. Diese Behauptungen sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen nicht ausreichend belegt und verstoßen gegen die Health-Claims-Verordnung.

Die Hamburger Firma hatte hingegen argumentiert, der Begriff „Fatburner“ kennzeichne eine bestimmte Kategorie von Nahrungsergänzungsmitteln und sei damit eine verpflichtende Information, die nicht der Health-Claims-Verordnung unterliege. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht, ebenso wenig der Begründung, für die angeführten Gesundheitsaussagen seien bereits Claims beantragt worden.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale Hessen hat den Beschluss des BGH begrüßt. Produkte, die vermeintlich die Gewichtsabnahme erleichtern und die Fitness steigern sollen, seien gerade bei jungen Menschen gefragt. Es dürfe nicht sein, dass sie fragwürdigen Gesundheitsversprechen vertrauten und unnötig Geld ausgäben. 

Quelle: „Endgültiges Aus für „Fatburner“, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hessen vom 25.03.2022

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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