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EuGH schiebt Preistricksereien einen Riegel vor

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EuGH schiebt Preistricksereien einen Riegel vor

Bei der Werbung mit Preisermäßigungen müssen Händler sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem Verfahren gegen Aldi Süd recht gegeben. Der Discounter hatte in einem Prospekt zwar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben. Die Preisermäßigung hatte sich aber nicht auf diesen, sondern auf einen höheren Preis bezogen. 

Im konkreten Fall hatte Aldi Süd in einem Prospekt mit einem „Preis-Highlight“ für Ananas sowie mit „- 23%“ für Bananen geworben. Beide Preisermäßigungen bezogen sich aber nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf einen höheren Preis. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage platzierte Aldi in einem deutlich kleiner gehaltenen Fußnotentext. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Werbung für rechtswidrig und leitete rechtliche Schritte ein. Zur Klärung legte das Landgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vor.

Verschärfte Regeln für Preisermäßigungen

In Lebensmittelprospekten werben Händler oft mit reduzierten Preisen, bei denen sich die Ermäßigung auf den „ursprünglichen“ Preis bezieht. Um möglicher Täuschung einen Riegel vorzuschieben, wurde im Jahr 2022 die Preisangabenverordnung geändert. Seitdem müssen Unternehmen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. 

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg muss der günstigste Preis der letzten 30 Tage aber nicht nur angegeben werden: Auch die beworbene Preisreduzierung muss sich auf eben diesen Preis beziehen. Das war bei den beanstandeten Rabatten im Aldi-Prospekt aber nicht der Fall.

Schluss mit „Preisschaukelei“ und „gefälschten“ Preisermäßigungen

Der Gerichtshof entschied nun, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einem besonderen Preisangebot beworben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu bestimmen ist.

Dadurch würden Händler daran gehindert, Verbraucher:innen irrezuführen, indem sie den entsprechenden Preis zuvor erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigten, führte der EuGH weiter aus. 

Das Urteil des Gerichtshofs könnte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge weitreichende Folgen für die Preiswerbung haben. Die Verbraucherschützer:innen hoffen, dass damit die unzulässige Preisschaukelei, also das kurzfristige Anheben von Preisen, um sie wenig später wieder werbewirksam zu senken, endgültig beendet wird. Weitere Verfahren, in denen die Verbraucherzentrale gegen diese Praxis vorgeht, ruhen derzeit noch, weil die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet wurde.

Nach der Entscheidung des EuGH wird das Landgericht Düsseldorf nun das Verfahren mit einem Urteil beenden – aller Voraussicht nach zugunsten der Verbraucherzentrale. Verbraucher:innen könnten damit künftig deutlich mehr Transparenz erwarten, so die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Quellen: 
•    „EuGH gibt Verbraucherzentrale Recht“ – Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 26.09.2024
•    „Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden“ – Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.09.2024

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
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