Ferrero muss Anzahl der Raffaello-Kugeln angeben
Wie viele Raffaello-Pralinen stecken in einer 230-Gramm-Packung? Diese Information fehlt bislang auf der Verpackung. Lediglich die Nettofüllmenge ist auf der Unterseite angegeben. Verbrauchern hilft dies wenig, denn wer weiß schon, was eine Praline wiegt? Nach einer Klage hatte die Verbraucherzentrale schon in erster Instanz Recht bekommen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt dieses Urteil bestätigt: Der Hersteller Ferrero muss die Stückzahl der Kokoskugeln auf die Verpackung schreiben.
Ein Konsument hatte sich zuvor bei Lebensmittelklarheit über die fehlende Angabe beschwert. Auch aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Stückzahl hier eine unverzichtbare Information. Die Expertinnen des Portals gaben den Fall an die Verbraucherzentrale Hessen weiter. Da der Hersteller die eingeforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage der Verbraucherzentrale bereits in erster Instanz stattgegeben. Die Begründung: Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist bei Lebensmitteln, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehen, neben der Angabe der Nettofüllmenge auch die Anzahl der Einzelpackungen anzugeben. Die Auffassung von Ferrero, bei den Pralinen-Umhüllungen handele es sich lediglich um Trennhilfen, nicht um Verpackungen, hatte das Gericht nicht gelten lassen. Der Hersteller, die Ferrero Deutschland GmbH, war daraufhin in Berufung gegangen.
Diese wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen. Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass allein die Angabe Nettofüllmenge als Information über den Inhalt nicht ausreicht. Die Anzahl der Einzelverpackungen gibt Verbrauchern zusätzlich die Auskunft, wie viele Pralinen sie für ihr Geld bekommen.
Update: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2020 ist das Urteil vom 25.10.2018 rechtskräftig.
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Isabella von Luxburg,
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