Gericht: Sternchenhinweis darf nicht versteckt sein
Die Angabe „Protein 8.8g*“ ist unklar, wenn das Sternchen nicht unmittelbar erklärt wird, sondern der auflösende Hinweis unter einem Falz der Verpackung versteckt ist. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Lidl-Vertriebs-GmbH entschieden.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Angabe „8,8 g Protein*“ auf einem „High Protein Quarkriegel“ von Lidl. Auf dem Riegel waren auf der Vorderseite die Angabe „8,8 g Protein*“ sowie der Hinweis „Eiweißbombe“ aufgedruckt. Eine Erklärung, worauf sich die 8,8 Gramm Protein beziehen – auf 100 Gramm oder auf einen Riegel – fand sich auf den ersten Blick weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite.
Erst nach dem Hochklappen einer Verpackungslasche waren das Zutatenverzeichnis sowie ein erklärender Hinweis zu der Proteinangabe zu finden. Er lautete: „Hoher Proteingehalt, enthalten in einem Riegel mit 40 Gramm“
Sternchenhinweis muss gut lesbar sein
Da die Auflösung des Sternchens auf der Verpackung nicht unmittelbar erfolge, sei die Angabe „8,8 g Protein*“ auf der Schauseite nicht klar und damit irreführend, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Proteinangabe sei zudem mehrdeutig, da nicht klar sei, auf welchen Menge sie sich beziehe.
Sternchenhinweise müssten klar und unmissverständlich sowie gut lesbar und vollständig sein, führte das Gericht weiter aus. Er müsse der zu erklärenden Angabe räumlich zugeordnet und insbesondere leicht auffindbar sein.
Wiederholung des Proteingehalts auf der Schauseite bleibt fraglich
Mit seiner Entscheidung folgte das Gericht im Wesentlichen der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Dieser hatte zusätzlich bemängelt, dass eine Wiederholung der Angabe der Eiweißmenge auf der Schauseite laut Lebensmittelinformationsverordnung nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig sei.
Zu dieser Frage äußerte sich das Gericht allerdings nicht und verwies stattdessen auf ein Urteil des Landgerichts München. Dieses hatte einer Molkerei im vergangenen Jahr verboten, auf einem Milchreis „High Protein“ den Proteingehalt getrennt von der verpflichtenden Nährwerttabelle anzugeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Isabella von Luxburg,
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