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Gericht untersagt irreführende Werbung für Hipp-Kindermilch

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Gericht untersagt irreführende Werbung für Hipp-Kindermilch

Aussagen zu Vitaminen und Mineralstoffen auf Lebensmitteln dürfen nicht mehrdeutig oder irreführend sein. Das Landgericht München hat nun die pauschale Angabe „Darum benötigt Ihr Kind sieben Mal mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ als Werbung für eine Kindermilch untersagt. Denn der Vergleich stimmt nämlich – zumindest annähernd – nur, wenn man den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht betrachtet. In der absoluten Menge ist die empfohlene Tageszufuhr für Erwachsene und Kinder gleich, sie liegt bei 15 µg pro Tag. Zwar hatte der Anbieter, die Hipp GmbH & Co. Vertrieb KG, die Aussage auf seiner Homepage nach Klicken auf einen Hinweis erläutert. Doch nicht jeder Verbraucher werde diesen Hinweis anklicken. Die Aufklärung erfolge somit nur zufällig und erfordere zusätzlich rechnen, erläuterte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte die Klage gegen Hipp eingereicht, nachdem sich ein Verbraucher bei Lebensmittelklarheit beschwert und das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hatte.  

Gericht sieht Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

Sowohl auf der Verpackung selbst als auch auf seiner Homepage hatte Hipp die Aussage zum Vitaminbedarf, teilweise in Reime verpackt, aufgeführt. Die Sprüche lauteten beispielsweise „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“ oder „7 x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“. Nur auf der Verpackung war der erläuternde Hinweis im gleichen Sichtfenster aufgedruckt. Der Hinweis lautete: „Mehrbedarf an Nährstoffen, Kleinkinder vs. Erwachsene, pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ Auf der Homepage erschien eine Erläuterung jeweils erst nach Klicken auf einen Button. Doch selbst die Aufklärung auf der Verpackung sei nicht geeignet, die Irreführung und Mehrdeutigkeit der ursprünglichen Aussage zu beseitigen, argumentierte das Gericht. Denn nicht jeder Verbraucher werde Berechnungen vornehmen, um die Aussage zu verstehen. Mit dieser Begründung folgte das Gericht der Argumentation des vzbv.

Ein weiterer Kritikpunkt: Die Darstellung suggeriere, dass das Produkt den Bedarf an Calcium und Vitamin D besser decke als eine ausgewogene Kinderernährung. Insgesamt untersagte das Gericht drei Aussagen auf der Homepage sowie eine Aussage auf der Verpackung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: „Gericht untersagt irreführende Werbung bei Kindermilch“, Pressemitteilung des vzbv vom 09.07.2020

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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