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Gericht verbietet reißerische Werbung für drei AuraNatura-Produkte

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Gericht verbietet reißerische Werbung für drei AuraNatura-Produkte

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die völlig überzogenen und teilweise krankheitsbezogenen Versprechen für die Produkte „VenenRetter Forte“, „Prosta intens“ und „Fermentura Sehkraft“ der Marke AuraNatura verboten. Die AN Schweiz AG hatte ihre Nahrungsergänzungsmittel in Anzeigen als die Rettung vor zahlreichen Leiden rund um die Prostata, die Augen und die Venen inszeniert. Nach Verbraucherbeschwerden bei Lebensmittelklarheit hatte die Verbraucherzentrale Hessen gegen das Unternehmen geklagt. 

Bereits seit Jahren bewirbt die AN Schweiz AG ihre Nahrungsergänzungsmittel durch Anzeigen in Zeitschriften mit unhaltbaren Versprechen und teilweise angstmachenden Aussagen. In den aktuellen Fällen ging es um drei Anzeigen im Fernsehmagazin Prisma. 

Eine aufmerksame Verbraucherin hatte sich über die die „total angstmachende“ Werbung bei Lebensmittelklarheit beschwert. Die Expertinnen des Portals teilten die Einschätzung der Verbraucherin und gaben die drei Anzeigen an die Verbraucherzentrale Hessen weiter. Nach erfolglosen Abmahnungen reichte der Verband Klage gegen das Unternehmen ein. 

Angstmache ist verboten

Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist grundsätzlich verboten. Hier setzte die Firma noch eins drauf und beschrieb zahlreiche Schreckensszenarien, die angeblich mit zunehmendem Alter drohen: 

  • „Verbannen Sie die Angst vor: häufigem Wasserlassen, abgeschwächtem Harnstrahl und Unterbrechungen beim Urinieren.“
  • „Grauer Star (Katarakt), Grüner Star (Glaukom) und Makuladegeneration (AMD) sind die häufigsten und gefürchtetsten Augenkrankheiten, von denen Millionen älterer Menschen betroffen sind.“ 
  • „Die meisten Menschen ignorieren diese stille Gefahr für Leib und Leben! Die Rede ist von Venenleiden!“
  • „Besenreißer, Krampfadern und Hämorrhoiden müssen immer behandelt werden, in jedem Alter! Sonst entstehen schwerwiegende Folgeerkrankungen bis zum Herztod durch Venenversagen!“

Die Anzeigen enthalten nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch eine Reihe von nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben. Die Anzeigen verstießen somit nicht nur gegen die Lebensmittelinformations- und die Health-Claims-Verordnung, sondern auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in seinem aktuellen Urteil der Argumentation der Verbraucherzentrale bei allen drei Anzeigen gefolgt. Die AN Schweiz AG hatte mit ihrer Argumentation keinen Erfolg. Diese hatte unter anderem angeführt, dass es sich bei mehreren Äußerungen nicht um wissenschaftlich-neutrale Aussagen handele, sondern um emotionalisierende und reißerische Äußerungen, weshalb keine Angaben nach der HCVO vorlägen. Laut Gericht könne die Einordnung als „Angabe“ aber nicht in Frage stehen, wenn die Aussage nur möglichst reißerisch sei. 

Werbung für AuraNatura- Produkte fällt immer wieder negativ auf

Bereits mehrfach haben Gerichte überzogene Werbeaussagen der Firma AN Schweiz AG verboten. Das Unternehmen bewirbt seine Produkte jedoch trotzdem immer wieder in Anzeigen mit irreführenden und teilweise angstmachenden Aussagen. Die Verbraucherzentralen bleiben bei der Rechtsdurchsetzung gegen das Unternehmen hartnäckig. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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