Anbieter stellt Werbung für FlexForte ein
Zusammenfassung
In den Anzeigen bewarb der Anbieter in Wort und Bild die heilende und gesundheitsfördernde Wirkung von FlexForte gegen Arthrose. Unter anderem sollten Entzündungen gestoppt, beschädigte Gelenke repariert und Erkrankte von quälenden Schmerzen befreit werden. Lebensmittelklarheit ist der Auffassung, dass die Werbeaussagen in den Anzeigen krankheits- und gesundheitsbezogen sind und daher nach der Health-Claims- und der Lebensmittelinformations-Verordnung nicht erlaubt sind.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Firma mit Sitz in der Schweiz erfolgreich abgemahnt.
Beschwerde
Beschwerde zur Anzeige in der Zeitschrift „TV Pur“
Unerlaubte Werbung: In der TV-Programmzeitung tvpur Nr. 1/22 fand ich auf der letzten Umschlagseite eine Werbe-Anzeige zu FlexForte, welche mich auf der Suche nach einigen aufgeführten Substanzen (Glucosamin und Chondroitin) letztlich auch auf Ihre Homepage brachte. Da war ich natürlich erstaunt, dass genau all diese Werbeversprechen aus der Anzeige laut Ihrer Homepage bereits seit 2012 verboten sind.
Verbraucher aus Euskirchen vom 17.01.2022
Beschwerde zur Anzeige in der Zeitschrift „Das Neue Blatt“
Meine 86-jährige Mutter, die an schwerer Gonarthrose leidet, fühlte sich durch ein Anzeige in der Zeitschrift "Das Neue Blatt" angesprochen, das besonders die Zielgruppe der 60+-Generation anspricht, und ungeniert die herausragenden gesundheitsfördernden Eigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels FLEX FORTE behauptet.
Ich konnte sie gerade noch rechtzeitig davon überzeugen, dass sie sich mit diesem Produkt mehr schaden kann als dass es ihr helfen wird.
Verbraucherin aus Groß-Gerau vom 31.08.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Werbeanzeige
Die ganzseitige Werbeanzeige mit dem Schriftzug „Stoppt Arthrose“ und Werbeaussagen wie „repariert beschädigte Knorpel“ und „schmiert Gelenke“ verspricht den betroffenen Leser:innen ein Wundermittel, „spürbar vom ersten Tag an“. Der Anbieter sollte sich auf zugelassene gesundheitsbezogene Angaben beschränken.
Darum geht’s:
Für das Nahrungsergänzungsmittel FlexForte wirbt die Schweizer Philipp Oswald Consulting in den Zeitschriften „Das neue Blatt“ und „TV Pur“ mit ganzseitigen Anzeigen. Diese zeigen die Abbildung eines Mannes in einem weißen Kittel sowie die Aussagen „Stoppt Arthrose“ und „Arthrose stoppen“. Entsprechende Abbildungen weisen die möglicherweise betroffenen Gelenke aus.
So lauten einige der gut lesbaren Werbeaussagen:
- Stoppt Gelenkentzündungen spürbar vom ersten Tag an
- Repariert beschädigte Knorpel
- Schmiert Gelenke
- Baut zerstörte Knochenmasse wieder von innen auf
- Befreit von quälenden Schmerzen
In „Das neue Blatt“ veröffentlicht der Anbieter drei Zitate von Anwender:innen mit Bild, zum Beispiel „Ich habe meine Knieoperation abgesagt!“. Das Produkt ist laut Anzeige vorab exklusiv zu beziehen und soll erst später in die Apotheken kommen.
Das ist geregelt:
Nach der Health Claims-Verordnung (HCVO) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben müssen zugelassen sein und in der Gemeinschaftsliste zugelassener Claims stehen.
Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind Aussagen, dass ein Lebensmittel einer Erkrankung vorbeuge, behandle oder heile, grundsätzlich verboten.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Anzeige richtet sich auf höchst unseriöse Art an betroffene Leser:innen. Neben einer schnellen Heilung bei Gelenkentzündungen verspricht der Anbieter darüber hinaus allgemeine Wirkungen wie „schmerzfrei durchschlafen“ für ein Nahrungsergänzungsmittel. Diese sind im Unterschied zu Arzneimitteln lediglich für eine Ergänzung der Ernährung vorgesehen. Dementsprechend sind solche vollmundigen Versprechungen weder zugelassen noch haltbar.
Fazit:
Der Anbieter sollte nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen werben und sich auf zugelassene gesundheitsbezogene Angaben beschränken.
Stellungnahme der Philipp Oswald Consulting, Oberglatt, Schweiz
Aufgrund der Bewerbung des Produkts wurde der Lizenzvertrag seitens des Produzenten gekündigt und das Warenlager muss mit sofortiger Wirkung retourniert werden.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Philipp Oswald Consulting in der Schweiz am 16.02.2022 wegen unzulässiger krankheits- und gesundheitsbezogener Angaben in den Anzeigen der Zeitschriften „Das neue Blatt“ und „TV Pur“ abgemahnt. Der Anbieter hat am 15.03.2022 die Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf dem deutschen Markt nicht mehr mit den kritisierten Aussagen zu werben.
Ergebnis
Die Schweizer Philipp Oswald Consulting hat Werbung und Vertrieb eingestellt.