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Gericht verbietet Werbung mit „Bestätigt“-Stempel

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Gericht verbietet Werbung mit „Bestätigt“-Stempel

Das Landgericht Hamburg hat die irreführende Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere untersagt.  Der Anbieter, die adpharm GmbH, hatte auf seiner Homepage den Eindruck erweckt, dass die Zusammensetzung des Produkts „adfetal“ offiziell vom Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) bestätigt worden sei. Das war aber nicht der Fall. Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war das Produkt im Rahmen eines Marktchecks aufgefallen. Sie zog daraufhin vor Gericht. 

Bestätigung durch das Bundeszentrum lag nie vor

Die adpharm GmbH bewarb das Nahrungsergänzungsmittel für „Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende“ und behauptete, „adfetal“ erfülle die Empfehlungen des BZfE zu 100 Prozent. Gestaltet war die Werbung wie ein Stempelaufdruck mit dem Schriftzug „Bestätigt“ und dem Hinweis „erfüllt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung*“. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konnte die Behauptung nicht nachvollziehen und fragte beim Bundeszentrum für Ernährung (BZfE), einem öffentlich geförderten Informationszentrum, nach. 

Tatsächlich war die Werbung dem BZfE nicht bekannt. Es sei weder eine Bestätigung ausgesprochen worden noch würden die Empfehlungen zu 100 Prozent berücksichtigt, zitiert die Verbraucherzentrale die BZfE-Expert:innen. 

Gericht verbietet unwahre Behauptung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte den Anbieter daher zunächst wegen irreführender Werbung ab. Die adpharm GmbH weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben und auf die Aussage zu verzichten. Sie war zunächst nur bereit, den Hinweis „erfüllt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung*“ zu entfernen, jedoch nicht den „Bestätigt“-Stempel. Daraufhin reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. 

Das Landgericht Hamburg bestätigte in seinem Urteil die Auffassung der Verbraucherzentrale und sah in der Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung: Zum einen sei es unzulässig, mit der unwahren Angabe zu werben, dass eine Ware von einer öffentlichen Stelle bestätigt worden sei. Zum anderen könne ein einzelnes Produkt unmöglich den unterschiedlichen Empfehlungen des BZfE für alle drei Personengruppen – Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende – gerecht werden. 

Das Unternehmen hat die kritisierte Werbung inklusive dem Stempel bereits von der Internetseite entfernt. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die wissenschaftlich empfohlenen Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln teilweise überschritten werden. Sie sieht Hersteller in der Verantwortung, die Nährstoffe bedarfsgerecht zu dosieren und dabei wissenschaftliche Empfehlungen zu berücksichtigen.  

Quelle: „Irreführende Werbung für "adfetal" untersagt“ – Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 2. August 2022
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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