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So geht’s nicht: Gezuckerten Ingwer als „ungezuckert“ verkauft

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So geht’s nicht: Gezuckerten Ingwer als „ungezuckert“ verkauft

Die Firma Boomers Gourmet darf ihre gezuckerten Ingwerstückchen nicht mehr als „ungezuckert“ bewerben. Das hat das Landgericht Lübeck in einem Versäumnisurteil entschieden. Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Werbung als täuschend eingestuft und Klage eingereicht. 

„…kommt komplett ohne Zucker aus“? Von wegen!

Der Anbieter verkaufte die getrockneten und mit Fruktose gesüßten Ingwerstückchen sowohl im eigenen Online-Shop als auch bei Amazon. Dabei bewarb er das Produkt an mehreren Stellen als „ungezuckert“ oder „…kommt komplett ohne Zucker aus“. Auch auf der Verpackung selbst war das Produkt mit dem Hinweis „ohne Zucker“ ausgelobt. Tatsächlich zeigte aber ein Blick in die Zutatenliste, dass die Ingwerstückchen mit 10 Prozent Fruktose gesüßt waren. Die Nährwerttabelle zeigte einen Gesamtzuckergehalt von 62 Gramm pro 100 Gramm.

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Hinweise wie „ohne Zuckerzusatz“ oder „ungezuckert“ sind laut Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn dem Produkt weder Zucker noch andere Zutaten zum Süßen zugesetzt wurden. Die Angaben „ohne Zucker“ oder „zuckerfrei“ sind nur erlaubt, wenn der Gesamtzuckergehalt bei weniger als 0,5 Gramm pro 100 Gramm liegt. 

Die täuschende Werbung fiel auch einem Verbraucher auf, der das Produkt bei Lebensmittelklarheit meldete. Da hier ein offensichtlicher Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung zu erkennen war, ging der Fall direkt an den Verbraucherzentrale Bundesverband weiter, der den Anbieter zunächst zur Unterlassung aufforderte und schließlich Klage beim Landgericht Lübeck einreichte. 

Das Landgericht Lübeck gab dem vzbv recht und verurteilte den Anbieter in Abwesenheit, die täuschende Werbung zu unterlassen. Die Firma hat das Etikett inzwischen geändert und die täuschenden Angaben im Online-Shop entfernt. 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Quelle: Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 11.07.2024, Az. 16 O 15/24
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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