Anbieter muss irreführende „ohne Zucker“-Werbung entfernen
Zusammenfassung
Die Boomers Gourmet bewarb den „Ingwer“ mit der Angabe „ohne Zucker“. Das traf überhaupt nicht zu: Mit Fruktose als Zutat ist der getrocknete Ingwer bereits gezuckert. Außerdem kennzeichnet der Anbieter einen Zuckergehalt von 62 Prozent in der Nährwerttabelle. Gegen die irreführende Kennzeichnung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich geklagt.
Der Anbieter hat die Angabe „ohne Zucker“ auf der Produktabbildung in seinem Online-Shop entfernt. Fotos einer geänderten Packung liegen der Redaktion nicht vor.
Beschwerde
Der Verkäufer gibt an, dass dieses Produkt „ungezuckert“ sei. In der Beschreibung allerdings schreibt er, dass dem Ingwer 10 Prozent Fruktose hinzugefügt wurde.
Zudem ist die Produktbeschreibung dahingehend irreführend, weil nach Angaben der Verbraucherzentrale ein Produkt, das man mit „ohne Zuckerzusatz“ ausweist, u. a. auch keinen Einfachzucker (Fruchtzucker) enthalten darf; der aber ist bei diesem Produkt mit 10 % (Fruktose) angegeben. […]
Verbraucher aus Oldenburg vom 05.10.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die Werbung „ohne Zucker“ täuscht vor, dass der Ingwer „zuckerfrei“ oder zumindest „ungezuckert“ ist. Beides ist nicht der Fall.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite der Tüte steht Ingwer und darunter die Angabe „ohne Zucker“. Laut Zutatenverzeichnis besteht das Produkt aus Ingwer und 10 Prozent Fruktose. Bei Fruktose handelt es sich um Fruchtzucker. Laut den Nährwertangaben liegt der Gehalt für Kohlenhydrate bei 81 Prozent und für Zucker bei 62 Prozent.
Somit ist das Produkt nicht „ohne Zucker“.
Des Weiteren steht im Fließtext auf der Verpackungsrückseite unter anderem „unser natürlicher Ingwer kommt komplett ohne Schwefel und ohne Zucker aus“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Nährwerte und die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein.
Die Angabe „zuckerfrei“ ist laut Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig, wenn das Produkt weniger als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthält.
Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ ist erlaubt, wenn kein Zucker zugesetzt wurde und es auch keine anderen zum Süßen verwendete Zutaten enthält. Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zucker, sollte das Etikett den Hinweis enthalten: „Enthält von Natur aus Zucker“.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Hier passt die „ohne Zucker“-Werbung überhaupt nicht zum Produkt. Zum einen steht Fruktose als Zutat in der Zutatenliste – der Ingwer wurde also gezuckert. Zum anderen gibt der Anbieter bei den Nährwerten einen Zuckergehalt von 62 Prozent an. Das ist extrem weit entfernt von „ohne Zucker“.
Fazit:
Die Firma sollte die Angabe „ohne Zucker“ entfernen.
Stellungnahme der Boomers Gourmet Andreas Boomers eG, Bad Schwartau
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 13.09.2024 liegt keine Antwort vor.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Firma am 15.03.2024 wegen Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung abgemahnt. Die Boomers Gourmet hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der vzbv am 7.06.2024 Klage erhoben hat. Das Landgericht Lübeck hat den Anbieter am 11.07.2024 durch Versäumnisurteil verpflichtet, nicht länger mit der kritisierten nährwertbezogenen Angabe für das Produkt zu werben.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Angabe „ohne Zucker“ auf der Produktabbildung im Online-Shop entfernt. Fotos des Herstellers einer geänderten Packung liegen der Redaktion nicht vor.