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Streit um Wurstclipse geht weiter

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Streit um Wurstclipse geht weiter

Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge einer fertig verpackten Leberwurst. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Münster noch bestimmt, dass die nicht essbaren Teile bei der Ermittlung des Nettogewichts abgezogen werden müssen.    

Geklagt hatte ein Wurstwarenhersteller, in dessen Betrieb die Eichbehörden die Füllmengen beanstandet hatten. Die betroffenen Produkte waren jeweils mit zwei Wurstclipsen sowie einer Wursthülle versehen. Die zuständige Eichbehörde hatte bemängelt, dass die Firma die Clipse und Hülle zur Nettofüllmenge des Lebensmittels gerechnet und nicht als Tara abgezogen hatte. Sie untersagte daher den Verkauf der Wurstwaren. Gegen diese Verfügung zog die Herstellerfirma vor Gericht. 

OVG: Hüllen und Clipse zählen zur Erzeugnismenge

Das Eichamt hatte sein Vorgehen damit begründet, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. 

Doch dem widersprach das Oberverwaltungsgericht: Vielmehr sei weiterhin eine EWG-Richtlinie aus dem Jahr 1976 maßgeblich. Danach ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören. 

Streit um die Wurstclipse ist noch nicht zu Ende

In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Münster noch den Eichbehörden recht gegeben. Der Begriff „Lebensmittel“ schließe – laut Lebensmittel-Basisverordnung – nur Stoffe oder Erzeugnisse ein, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie von Menschen verzehrt würden. Daraus folge, dass Wurstclipse und Wursthüllen dem Tara-Material und nicht dem Lebensmittel zuzuordnen seien.  

Der Streit könnte allerdings weitergehen. Der Senat in Münster hat die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 

Quelle: „Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst“ – Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Az. 4 A 779/23
 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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