Urteil: Wurstclipse müssen nicht mitbezahlt werden
Künstliche Wursthüllen, Wurstclipse und Käserinden werden nicht mitgegessen, wurden bislang aber in der Regel mitgewogen. Sie zählten zum Nettogewicht der Lebensmittel. Doch diese Praxis könnte sich in Zukunft ändern. Laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster müssen nicht essbare Wurstclipse und Wursthüllen bei der Bestimmung des Nettogewichts abgezogen werden.
Hersteller wog Wurst samt Clipsen und Hülle
Geklagt hatte ein Wurstwarenhersteller, in dessen Betrieb die Eichbehörden Unterschreitungen der Füllmenge beanstandet hatten. Die betroffenen Produkte waren jeweils mit zwei Wurstclipsen sowie einer Wursthülle versehen. Die zuständige Eichbehörde hatte beanstandet, dass die Firma die Clipse und Hülle zur Nettofüllmenge des Lebensmittels gerechnet und nicht als Tara abgezogen hatte. Sie untersagte daher den Verkauf der Wurstwaren. Gegen diese Verfügung zog die Herstellerfirma vor Gericht.
Entscheidend: natürlich oder nicht
Das VG Münster gab den Eichbehörden in dem aktuellen Urteil recht. Als Begründung führte das Gericht an, laut Lebensmittelinformationsverordnung sei die Nettofüllmenge der Lebensmittel anzugeben. Der Begriff „Lebensmittel“ schließe – laut Lebensmittel-Basisverordnung – aber nur Stoffe oder Erzeugnisse ein, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie von Menschen verzehrt würden. Daraus folge, dass Wurstclipse und Wursthüllen dem Tara-Material und nicht dem Lebensmittel zuzuordnen seien, da diese nicht essbar seien, so das Gericht. Dies gelte allerdings nur für künstliche Bestandteile. Ein Vergleich mit Kirschkernen oder Knochen laufe fehl, da es sich hierbei nicht um künstlich hinzugefügte, sondern um natürlich gewachsene Bestandteile des Lebensmittels handele. Diese könnten nicht von vornherein herausgerechnet werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es könnte die bisherige Praxis der Füllmengenangabe vor allem bei verpackten Lebensmitteln ändern. Bislang zählten laut einer Richtlinie zur Füllmengenprüfung der Behörden auch formgebende Bestandteile zum Nettogewicht – sie mussten von Verbraucher:innen mitbezahlt werden. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Konsument:innen Wurstclipse und nicht essbare Hüllen in Zukunft nicht mehr mitbezahlen.
Update vom 27.05.2024: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster am 24.05.2024 aufgehoben und in zweiter Instanz entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse zur Füllmenge einer fertig verpackten Leberwurst gehören. Die Eichbehörden haben Revision eingelegt. Das Urteil des OVW ist damit ebenfalls nicht rechtskräftig.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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