Urteil: Anbieter muss Menge an Süßlupineneiweiß angeben
Wer bei einem Lebensmittel eine einzelne Zutat besonders hervorhebt, muss deren Mengenanteil angeben. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Täuschung schützen. Doch genau das hat der Anbieter des fermentierten Lupinenprodukts „LUVE Lughurt Mango“, die Prolupin GmbH, nicht getan, woraufhin ein Verbraucher das Produkt bei Lebensmittelklarheit meldete. Die Expertinnen des Portals sahen ebenfalls ein Täuschungspotenzial und gaben den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weiter, der den Anbieter daraufhin abmahnte. Da die Prolupin GmbH die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging der Fall vor Gericht.
Mengenanteil der „Lupinenzubereitung“ reicht nicht aus
Der Anbieter bewirbt seine Joghurt-Alternative auf Süßlupinenbasis unter anderem mit den Hinweisen „LUVE enthält das einzigartige Eiweiß der Süßlupine“ und „Lupinen aus Deutschland“. Nach Ansicht des vzbv macht diese Werbung die Mengenangabe der Zutat „Lupine“ bzw. „Lupineneiweiß“ erforderlich. Der Anbieter hatte in der Zutatenliste aber nur den Mengenanteil der „Lupinenzubereitung“ mit 7,4 Prozent angegeben. Da die Lupinenzubereitung neben Lupineneiweißisolat auch Wasser enthält, bleibt unklar, wie viel Lupine oder Lupineneiweiß tatsächlich in dem Produkt steckt.
Das Landgericht Rostock hat der Prolupin GmbH nun verboten, das Produkt anzubieten, ohne die Menge der beworbenen Zutat „Eiweiß der Süßlupine“ anzugeben, und folgt damit dem Antrag des vzbv. Das Gericht argumentierte, dass die Zutat „Eiweiß der Süßlupine“ auf der Verpackung in farblicher Schrift hervorgehoben sei und sich dadurch deutlich vom übrigen Text absetze. Daraus ergebe sich nach Artikel 22 der Lebensmittelinformationsverordnung die Verpflichtung zur Mengenkennzeichnung. Die Angabe des Mengenanteils der Lupinenzubereitung reiche nicht aus, da diese nicht der Menge des Lupineneiweißes entspreche.
Quelle: Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.05.2021, AZ 6 HK 0 114120
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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