Urteil: Auch bei selbst abgefülltem Saft muss Preisvergleich möglich sein
An einem Automaten mit frisch gepresstem Orangensaft zum Selbstabfüllen darf der Grundpreis pro Liter nicht fehlen. Die unklare Preisangabe pro Flasche „S“, „L“ oder „XL“ reicht nicht aus. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband nach einer Verbraucherbeschwerde bei Lebensmittelklarheit.
Unklare Füllmenge – Preisvergleich war nicht möglich
Bei mehreren Edeka-Filialen, unter anderem in Nordrhein-Westfalen und Bayern, konnten Kund:innen an einem Automaten frisch gepressten Orangensaft in Flaschen unterschiedlicher Größe (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen gab es keine Angaben zur Füllmenge. Auch der Grundpreis, also Preis pro Liter, fehlte. An der Kasse wurde allein nach Flaschengröße abgerechnet, unabhängig davon, wie voll sie war. Ein Preisvergleich war somit nicht möglich – weder zwischen den einzelnen Flaschengrößen noch zu Produkten anderer Anbieter.
Nachdem sich ein Verbraucher bei Lebensmittelklarheit beschwert hatte, forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Edeka Südwest Stiftung und Co. KG zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da das Unternehmen die Erklärung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv daraufhin Klage wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ein.
Grundpreisangabe fehlte
Laut Preisangabenverordnung müssen Anbieter bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, auch eine Grundpreisangabe, also eine Angabe pro Kilogramm, Liter oder (bei loser Ware) auch pro 100 Milliliter, machen. Diese Vorgabe war bei dem Saft nach Ansicht des vzbv nicht erfüllt. Edeka hingegen argumentierte, der Saft werde gerade nicht nach Volumen oder Gewicht angeboten und die Ware werde auch nicht abgemessen – es stünden in den Geschäften keine Messvorrichtungen zur Verfügung.
Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht. Um eine Vergleichbarkeit der Preise mit bereits abgefüllten Getränken zu ermöglichen, müssten Anbieter auch bei zur Selbstabfüllung angebotenem Saft den Grundpreis nach Volumen angeben. In diesem Zusammenhang betonten die Richter auch die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Edeka hat die Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.07.2024, Az 14 Ukl 1/23
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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