Urteil: Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mehr „Fatburner“ heißen
Als “besten Fatburner Deutschlands” hatte das Unternehmen Body Attack seine „Lipo 100“-Kapseln bezeichnet. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Hessen sprach das Landgericht Hamburg nun ein Urteil gegen den Anbieter aus. Unter anderem untersagte das Gericht der Firma, ihr Nahrungsergänzungsmittel als „Fatburner“ (Fettverbrenner) zu verkaufen.
Laut Hersteller ist „Lipo 100“ ein Gemisch aus zehn verschiedenen Pflanzenextrakten, einigen Vitaminen und Mineralstoffen sowie Substanzen wie Koffein und L-Carnitin. Da es als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird, gilt hierfür die Health-Claims-Verordnung. Gesundheitsbezogene Angaben sind somit – sowohl auf der Verpackung als auch in Online-Shops – nur in sehr engem Rahmen erlaubt. Der Hamburger Anbieter warb in seinem Online-Shop allerdings mit einer Reihe von Gesundheitsversprechen. Unter anderem behauptete er, dass sein Produkt die Fettverbrennung optimiert, die mentale und muskuläre Stärke verbessert und die Ermüdung bei körperlicher Belastung verringert. In diesen Aussagen sah die Verbraucherzentrale Hessen Verstöße gegen geltendes Recht. Das Landgericht Hamburg folgte im Wesentlichen der Argumentation der Verbraucherzentrale Hessen und untersagte dem Unternehmen, weiter mit den entsprechenden Aussagen zu werben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG hat Berufung eingelegt.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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