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Vitamintropfen für Gürteltiere: Marketing-Trick scheitert vor Gericht

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Vitamintropfen für Gürteltiere: Marketing-Trick scheitert vor Gericht

Ein Nahrungsergänzungsmittel bleibt ein Lebensmittel, auch wenn durch geschicktes Marketing der Eindruck erweckt werden soll, es sei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt. Das hat das Verwaltungsgericht Würzburg in einem aktuellen Urteil bestätigt. Der Anbieter hatte seine „Vitamin D3-Tropfen für Gürteltiere“ in einem Flyer unter anderem mit der Werbeaussage „… Lösung für Corona“ beworben. Da Lebensmittel nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben werden dürfen, ist eine solche Werbung nicht zulässig.

Krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist verboten

Im Verfahren ging es um ein Vitamin D3-Präparat, das die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel für Gürteltiere“ trägt. Im Januar 2021 hatte die Lebensmittelüberwachung im Rahmen einer Planprobe das Mittel geprüft und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) übergeben. Dieses stellte sowohl auf dem Etikett als auch im Online-Shop zahlreiche Kennzeichnungsmängel fest. Beispielsweise wurde das Produkt im Online-Shop mit verschiedenen gesundheits- und teilweise auch krankheitsbezogenen Angaben beworben. Unter anderem fanden sich Behauptungen, das Produkt sei zur Vorbeugung gegen Osteoporose geeignet, hilfreich zur Vorbeugung und Therapie „zahlreicher chronischer Erkrankungen“. Zusätzlich war auf einem Flyer, der bei Online-Bestellung mitgeliefert wurde, der Slogan „… Lösung für Corona“ aufgedruckt.

Aufgrund der Mängel ordnete das zuständige Landratsamt ein sofortiges Verkaufsverbot an. Dagegen wehrte sich der Anbieter mit dem Argument, sein Produkt sei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt und daher kein Lebensmittel, und zog gegen die Anordnung vor Gericht.  

Doch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Mit Bezug auf frühere Urteile zu ähnlichen Produkten urteilte das Gericht, dass das Produkt als Lebensmittel einzustufen sei. Damals hatte das Verwaltungsgericht Würzburg befunden, allein die Bezeichnung führe nicht dazu, das Mittel als Scherzartikel statt als Lebensmittel einzustufen. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff höre erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststehe und erkennbar sei. Da das Mittel in mehreren Punkten den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widerspreche, sei die Anordnung der Behörden rechtmäßig.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs wurde allerdings in zweiter Instanz vom Verwaltungsgerichtshof München aufgehoben. Das Produkt ist nach wie vor im Online-Shop erhältlich, allerdings hat der Anbieter die beanstandeten Aussagen von der Homepage entfernt.

Quellen: VG Würzburg, Beschluss v. 07.05.2021 – W 8 S 21.477
VGH München, Beschluss v. 12.08.2021 – 20 CS 21.688

 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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