Werbung mit hohem Vitamingehalt: Es kommt auch auf die Verzehrmenge an
Produkte, für die Hersteller mit einem hohen Nährstoffgehalt werben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist nicht allein entscheidend, ob das Produkt eine große Menge des Nährstoffs enthält. Wichtig ist auch, wieviel üblicherweise davon verzehrt wird.
Von Nüssen und Trockenfrüchten essen wir typischerweise keine 100 Gramm
Im konkreten Fall hatte der beklagte Lebensmittelhändler eine Reihe von Nüssen und Trockenfrüchten mit zahlreichen nährwertbezogenen Angaben beworben. Unter anderem lobte er den hohen Eisengehalt seiner getrockneten Bananen, den hohen Vitamin-C-Gehalt seiner Trockenkirschen sowie den hohen Vitamin-E-Gehalt seiner Kürbiskerne aus. Bezogen auf 100 Gramm war dies zutreffend. Das OLG untersagte dem Händler dennoch diese Werbeaussagen mit der Begründung, die übliche Verzehrmenge von Nüssen und Trockenfrüchten liege bei 25 bis 50 Gramm. Die von der Health-Claims-Verordnung geforderte „signifikante Menge“ des jeweiligen Nährstoffs werde somit nicht erreicht.
Zum rechtlichen Hintergrund: Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) gibt vor, dass Anbieter für ihre Produkte nur dann mit einem hohen Nährwert, beispielsweise einem hohen Vitamingehalt, werben dürfen, wenn das Produkt eine signifikante Menge des Nährstoffs enthält. Die signifikanten Mengen für Vitamine und Mineralstoffe sind in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt und beziehen sich in der Regel auf 100 Gramm des Produktes. Allerdings konkretisiert die HCVO, dass für die Werbung mit einem hohen Nährstoffgehalt die Menge des Produkts entscheidend ist, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann. Das OLG hat daher klargestellt, dass sich die signifikante Nährstoffmenge bei Produkten, von denen Verbraucher üblicherweise weniger als 100 Gramm verzehren, auf die typische Verzehrmenge beziehen muss. Bei Nüssen und Trockenfrüchten sind dies – laut Nationaler Verzehrsstudie II – etwa 25 bis 50 Gramm pro Tag.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 06.06.2019, Az. 13 U 2/19
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Isabella von Luxburg,
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