Simply V Vegane Genießerscheiben
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Anbieter bewirbt die „Veganen Genießerscheiben“ mit der Zutat Mandeln. Auf der Rückseite erfahren Verbraucher, dass das Produkt zwar im Wesentlichen auf einem „Mandelerzeugnis“ basiert, aber die beworbenen „Mandeln“ nicht enthalten sein können, da der Anteil weniger als zwei Prozent beträgt.
Der Anbieter sollte Mandeln nicht als besondere Zutat herausstellen, wenn der Anteil so minimal ist. Außerdem sollten Verbraucher nach unserer Auffassung den Mengenanteil der Mandeln im Gesamtprodukt erfahren, ohne rechnen zu müssen.
Beschwerde
[…] Die sogenannten „Genießerscheiben“ (wie Scheibenkäse) werden von der E.V.A als „auf Mandelbasis“ ausgelobt und beworben, obwohl der Mandelanteil bei nur 1 % liegt. Das lässt sich einfach aus der Zutatenliste ausrechnen. […]
Bei einem Mandel-Anteil von einem Prozent gegenüber rund 20 % Stärke und 20 % Kokosöl ist die Aussage, es handele sich um ein Produkt „auf Mandelbasis“ irreführend. […]
Verbraucher aus Hagen vom 25.07.2018
Die Firma E.V.A. GmbH bewirbt das Produkt "Simply V Genießerscheiben" mit dem Slogan "auf Mandelbasis" in zahlreichen Flyern, auf der Internetseite und in der Print- und Online-Werbung. Außerdem werden auch immer Mandeln abgebildet.
Tatsächlich enthält das Produkt aber weniger als 1% Mandeln! (Hinten auf der Packung steht die Prozentzahl drauf!) Ich fühle mich sehr getäuscht, zumal das Produkt sehr teuer ist und die Firma es mit der Zutat Mandeln begründet.
Verbraucher aus Bergisch Gladbach vom 02.06.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Darum geht’s:
Der Anbieter Simply V wirbt sowohl auf der Verpackungsvorderseite als auch auf der Rückseite „mit Mandeln“. Die Bezeichnung lautet: Brotbelag mit Mandelerzeugnis. Der Mandelgehalt ist in der Zutatenliste wie folgt aufgeführt: „54 % Mandelerzeugnis (Wasser, davon 2 % Mandeln)“. Danach folgen die Zutaten Kokosfett und Stärke.
Den tatsächlichen Mandelanteil können Verbraucher anhand dieser Kennzeichnung nicht ablesen, sondern müssen ihn errechnen. Deutlich wird jedoch, dass dieser Anteil unter zwei Prozent liegt und somit nicht zur Auslobung auf der Schauseite passt.
Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung müssen die Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils in einem Zutatenverzeichnis aufgelistet. Eine mengenmäßige Angabe von Zutaten ist erforderlich, wenn das Lebensmittel Zutaten wie beispielsweise Mandeln in der Bezeichnung nennt oder durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung auf dem Lebensmittel hervorhebt. Die Mengenangabe erfolgt als Prozentsatz und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Der prozentuale Anteil kann im Produktnamen, in dessen unmittelbarer Nähe oder im Zutatenverzeichnis angegeben sein.
Enthält das Lebensmittel zusammengesetzte Zutaten wie beispielsweise ein Mandelerzeugnis, müssen im Anschluss alle verwendeten Zutaten aufgelistet werden.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Verbraucher erwarten von einem Lebensmittel mit der Auslobung „mit Mandeln“, Mandeln als eine der wesentlichen Zutaten. Während das „Mandelerzeugnis“ laut Zutatenliste noch zu 54 Prozent im Brotbelag enthalten ist, schrumpft der tatsächliche Mandeltanteil auf weniger als zwei Prozent im Endprodukt. Der exakte Mandelanteil in den Genießerscheiben lässt sich berechnen: Die Angabe „54 % Mandelerzeugnis (Wasser, davon 2 % Mandeln)“ ergibt 1,08 Gramm Mandeln pro 100 Gramm Endprodukt, also 1,08 Prozent Mandeln.
Fazit:
Der Anbieter sollte Mandeln nicht als besondere Zutat herausstellen, wenn der Anteil so minimal ist. Außerdem sollten Verbraucher nach unserer Auffassung den Mengenanteil der Mandeln im Gesamtprodukt erfahren, ohne rechnen zu müssen.
Stellungnahme der E.V.A. GmbH, Oberreute
Kurzfassung:
Die mengenmäßige Angabe der Mandeln in der Klammer mit 2 % bezieht auf das vorangestellte Mandelerzeugnis. Um einem Missverständnis vorzubeugen, wurde der mengenmäßigen Angabe ein „davon“ vorangestellt. Die Internetseite wurde in der Zwischenzeit und unabhängig von Ihrem Schreiben einer Revision unterzogen. Dabei wurde noch mehr Wert darauf gelegt, dass der Bezeichnungsschutz von Käse nicht verletzt wird.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Kritik hinsichtlich des Internetauftritts bereits behoben und verzichtet auf Bezeichnungen wir Käseersatz.
Die Aufmachung und Zusammensetzung der „Genießerscheiben“ ist weiterhin unverändert.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.