Albi Fruchtsaft und fruchtsafthaltige Getränke
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Getränke mit unterschiedlichem Fruchtsaftanteil werden in gleicher Aufmachung angeboten. Die Schauseite zeigt Abbildungen von Früchten ohne Nennung der Getränkeart. Das Angebot am Verkaufsregal wird dadurch intransparent. Verbraucher können leicht ein safthaltiges Getränk für einen reinen Fruchtsaft oder Fruchtnektar halten. Die Getränkeart sollte auf der Schauseite deutlich werden.
Beschwerde
Auf der Verpackung ist nicht angegeben, um was für ein Produkt es sich handelt. Statt "Heidelbeergetränk" ist "Heidelbeere" angegeben, tatsächlich sind jedoch außer Heidelbeeren auch Glukose-Fruktose-Sirup und Aroma enthalten. Das ist aufgrund der Aufmachung nicht erkennbar, sondern lediglich auf der Verpackungsseite im Kleingedruckten. […]. Die Verpackung ist besonders irreführend, weil sie im Handel typischerweise zwischen anderen Getränken, u.a. mit der Bezeichnung "Orange" und "Apfel klar" steht. Bei diesen handelt es sich aber um Säfte. Damit ist eine hohe Verwechslungsgefahr gegeben. Die Produktbezeichnung muss daher auch auf der Vorderseite der Verpackung genannt werden.
Verbraucher aus Barsikow vom 12.08.2017
Albi „Heimischer Rhabarber“: Mich regt die unnötige und schädliche Verwendung nicht eines, sondern zweier Zuckersorten in großen Mengen auf, insbesondere in Verbindung mit dem recht geringen eigentlichen Saftgehalt. Die Packung und der Name, die Erwähnung heimischer Früchte sowie der Kelterei suggerieren ganz klar ein gesundes Produkt. Außerdem stört mich massiv die Verwendung des als hochungesunden bekannten Glukose-Fructose-Sirups, da sie völlig unnötig ist und in einem Saft auch sehr unerwartet scheint. Auch der recht geringe Fruchtanteil ist kritikwürdig.
Verbraucherin aus Berlin vom 21.03.2017
Auf der Frontseite wird das Getränk als Mango Maracuja Orangen "Saft" bezeichnet. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die abgebildeten Früchte: Zwei Mangos, 1,5 Maracujas und eine Orange. In der Inhaltsangabe wird aber von Mango Orange Maracuja Nektar aus Konzentrat gesprochen. Diese Reihenfolge entspricht den Mengenverhältnissen von 15, 10 und 4 Prozent. Maracuja wird an zweite Stelle auf der Frontseite genannt, obwohl nur 4 Prozent enthalten sind.
Verbraucherin aus Hattersheim vom 14.01.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Darum geht’s:
Die Schauseiten der Verpackungen nennen jeweils Früchte und bilden diese ab. Unterhalb der Fruchtabbildung wirbt der Hersteller bei reinem Saft mit einem Siegel: „100 % Frucht“. An der gleichen Stelle ersetzt er bei dem Getränkekarton „Heidelbeere“ den Wortlaut im Siegel durch „Geprüfte albi-Qualität“. So sind die Verpackungen auf den ersten Blick optisch kaum zu unterscheiden.
Die jeweilige Bezeichnung und der Fruchtgehalt stehen auf der Verpackungsseite. Verbraucher erfahren den tatsächlichen Fruchtgehalt – beispielsweise 15 Prozent bei „Heidelbeere“ – erst im Kleingedruckten.
Das ist geregelt:
Nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung muss ein als „Fruchtsaft“ bezeichnetes Getränk einen Fruchtsaftanteil von 100 Prozent aufweisen.
Bei der Bezeichnung „Fruchtnektar“ hängt der Mindestgehalt von der Fruchtart ab. Die jeweiligen Gehalte sind in der Verordnung aufgeführt. Ein „Heidelbeernektar“ muss beispielsweise einen Fruchtanteil von mindestens 40 Prozent aufweisen. Darüber hinaus muss der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindestens …%“ angegeben sein.
Bei „Fruchtsaftgetränken“ werden Mindestfruchtgehalte in den Leitsätze für Erfrischungsgetränke beschrieben. Danach sollte ein „Heidelbeerfruchtsaftgetränk“ beispielsweise mindestens 10 Prozent Fruchtsaft enthalten. Wird bei diesen Getränken auf die Mitverwendung von Fruchtsaft und/oder Fruchtmark hingewiesen, so ist nach den Leitsätzen auch hier der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtbestandteilen anzugeben.
Es gibt keine allgemeine Regelung, wo die Bezeichnung bei diesen Produkten stehen muss. Mit einer Ausnahme: Bei Produkten, die nur bis zu drei Prozent Fruchtsaft enthalten, muss der Anteil in unmittelbarer Nähe zur Abbildung stehen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Gestaltung der Vorderseite lässt Verbraucher vermuten, es handle sich um qualitativ vergleichbare Getränke, die sich nur durch die abgebildete Fruchtart unterscheiden. Die konkreten Angaben auf der Verpackungsseite zeigen jedoch, dass dies keineswegs der Fall ist. Die Fruchtgehalte weichen um ein Mehrfaches ab. Die inhaltlichen Unterschiede des Werbesiegels unterhalb der Produktabbildung können beim Einkauf leicht übersehen werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Forderung des Verbrauchers nach einer Kennzeichnung des Fruchtsaftgehaltes auf der Schauseite daher nachvollziehbar – für Säfte, Fruchtnektare, Fruchtsaftgetränke und für Erfrischungsgetränke mit Fruchtanteilen. Dadurch ließen sich ärgerliche Fehlkäufe vermeiden.
Fazit:
Aus Verbrauchersicht sollten die Art des Getränkes und die Menge der beworbenen Früchte bereits auf der Verpackungsvorderseite stehen.
Stellungnahme der Albi GmbH und Co. KG, Berghülen
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Die Verpackung wurde von uns so gestaltet, dass der Verbraucher auf den ersten Blick die im Produkt enthaltenen Früchte erkennen kann.
Seitlich auf der Verpackung abgebildet, findet der Kunde detailliert in einem Sichtfeld alle Angaben zum Produkt, u.a. die Verkehrsbezeichnung, die Zutatenliste und die Nährwertangabe. Die Aufmachung ist in dieser Form gesetzeskonform.
Aktuell planen wir eine vollständige Überarbeitung des Sortimentes und der Verpackungen. Die vom Verbraucher geäußerten Kritikpunkte hinsichtlich der Produktaufmachung werden im Zuge dieser Neubetrachtung berücksichtigt. Es sind unsererseits zum aktuellen Zeitpunkt aber noch keine konkreten Aussagen zum Dekorwechsel möglich.
Ergebnis
Der Hersteller kündigt eine vollständige Überarbeitung des Sortiments und der Verpackungen an. Die angeführten Kritikpunkte sollen dabei Berücksichtigung finden.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.