So haben Hersteller reagiert:

Angebot Bio Löwenzahn-Wonig auf greenist.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Die Angebotsbeschreibung macht deutlicher, dass das Produkt kein Honig ist, lässt aber offen, was es ist.
Geändert

Einen Zuckersirup mit Löwenzahnextrakt als „Wonig“, „Löwenzahnhonig“ und „fruchtigen Honig“ anzupreisen, verspricht Qualitätseigenschaften die das Produkt nicht hält und die über den wahren Charakter hinweg täuschen können. Der Internetanbieter sollte das Angebot so formulieren, dass klar wird, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt.

Ich finde die Art und Weise wie auf greenist.de der "alternative Honig" beworben wird nicht in Ordnung. Es ist ein aromatisierter Zuckersirup. Den Markennamen Wonig finde ich absolut grenzwertig.

Der Werbetext: Die Erlösung für unsere hart arbeitenden Bienen! Vegablum Löwenzahn Honig wird liebevoll selbst hergestellt aus Löwenzahn-Blüten und versüßt Ihnen Ihren Frühstücksmorgen. Sein wunderbar blumiger Geschmack eignet sich ebenfalls hervorragend zum Versüßen von Tees und Speisen oder verfeinert Ihren Soßen und Dressings. Gönnen Sie unseren Bienen eine Pause und genießen dennoch Ihren fruchtigen Honig aus kontrolliert biologischen Anbau.

Wie viele tausend Löwenzahn-Blüten werden den Bienen und Schmetterlingen weggenommen, um den Extrakt herstellen zu können? Natürlich können Alternativen zum Honig angeboten werden, aber nicht so.
Verbraucher aus Düsseldorf vom 21.10.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Im Internetshop greenist.de bietet der Betreiber unter anderem Bio Löwenzahn-Wonig von Vegablum an. In der Beschreibung des Produktes preist er das Lebensmittel unter anderem mit “Vegablum Löwenzahn Honig wird liebevoll selbst hergestellt aus Löwenzahn-Blüten und versüßt Ihnen Ihren Frühstücksmorgen.“ und „Gönnen Sie unseren Bienen eine Pause und genießen dennoch Ihren fruchtigen Honig aus kontrolliert biologischen Anbau.“ an. Tatsächlich besteht das Produkt aus den vier Zutaten Rohrohrzucker, Wasser, Löwenzahn-Extrakt und Zitronensaft und ist gerade kein Honig.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, unter anderem über deren Art und die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Nach der Honigverordnung ist Honig „der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.“
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

Nach den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel soll eindeutig auf den veganen oder vegetarischen Charakter an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar durch die Angabe „vegan“ oder „vegetarisch“ oder durch gleichbedeutende, eindeutige Informationen hingewiesen werden. Üblicherweise erfolgt die Angabe im Hauptsichtfeld. Dasselbe gilt für die Kennzeichnung der Ersatzzutat beispielsweise „auf Sojabasis“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aufgrund des Produktnamens „Wonig“, der stark an Honig angelehnt, ist und der Beschreibung können Verbraucher das Produkt für einen Honig halten oder zumindest für ein dem Honig sehr ähnlichen Lebensmittel. Es handelt bei dem „Wonig“ aber um einen aromatisierten Zuckersirup. In der Beschreibung sollte deshalb nicht von Honig die Rede sein. Werbeaussagen wie „liebevoll selbst hergestellt aus Löwenzahn-Blüten“, „wunderbar blumiger Geschmack“ und „fruchtiger Honig“ vermitteln den Eindruck, es handele sich um ein Produkt aus Blüten. Solche übertriebenen Werbeaussagen passen nicht zu dem im Wesentlichen aus Zucker bestehenden Produkt. Einem Missverständnis könnte der Hersteller vorbeugen, indem er die Ersatzzutat auf der Schauseite des Produktes und im Werbetext nennt. Weiterhin fehlt bei dem Angebot ein klarer Hinweis, der das Produkt als vegan kennzeichnet. Nur wer sich das Produktfoto beim Angebot genau anschaut, kann die Angabe „Vegane Honig-Alternative“ auf der Schauseite des abgebildeten Produktes entdecken.

Fazit:

Der Internetanbieter sollte das Angebot so formulieren, dass klar wird, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt.

Stellungnahme der Greenist GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Die Beschwerde wird als begründet anerkannt. Die Verwendung des Begriffes Honig im Zusammenhang mit dem Produkt Bio Löwenzahn-Wonig war fehlerhaft. Es hätte, wie vom Hersteller beworben, nebst einer verständlichen Erläuterung das Schachtelwort Wonig statt Honig benutzt werden müssen.  Die Beschreibungsfehler werden umgehend korrigiert.

Ergebnis

Der Internetbetreiber hat die Beschreibung des Angebotes geändert, indem er in der Beschreibung „Honig“ durch „vegane Honigalternative“ ersetzt. Nun bezeichnet er das Produkt als „vegane Honigalternative mit unbehandelten Zutaten aus biologischem Anbau.“ Weder Zucker noch Pflanzenextrakt sind aus Sicht der Verbraucherzentrale aber „unbehandelt“. Welche Zutat den Honig ersetzt, erfährt der interessierte Kunde weiterhin nur durch Blick auf die Zutaten.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.