Arla Bio Naturjoghurt & ein Hauch Zitrone
Zusammenfassung
Der Naturjoghurt mit „einem Hauch Zitrone“ besteht zu 90 Prozent aus Joghurt und zehn Prozent Zitronenzubereitung. Mit je zwei Prozent Rohrzucker und Zitronensaft und einer geringen Menge für zwei weitere Zutaten geht die „Rechnung“ für Verbraucherinnen und Verbraucher mit den vorhandenen Angaben für die Zubereitung allerdings nicht auf. Die Kennzeichnung ist für sie daher unklar und nicht nachvollziehbar.
Der Hersteller sollte die zusammengesetzte Zutat klar und transparent kennzeichnen.
Beschwerde
Ich bin bei der Zutatenliste des "ARLA® BIO NATURJOGHURT & EIN HAUCH ZITRONE 425 G" etwas stutzig geworden und eine kurze Aufklärung interessiert mich. Hier ist wie folgt angegeben: "90 % Joghurt*, 10 % Zitronenzubereitung (2 % Rohrzucker*, 2 % Zitronensaft aus Zitronensaftkonzentrat*, Zitronenöl*, Stärke*). *aus kontrolliert ökologischer Landwirtschaft"
Die Auflistung der Zutaten ist, soweit ich dies bisher verstanden habe, immer entsprechend der Mengenanteile aufgelistet, oder? Auf die 10 % der Zitronenzubereitung entfallen 2 % auf Rohrzucker ... bleiben 8 %, weitere 2 % auf Zitronensaft ... bleiben 6 %, Zitronenöl kann nicht so viel drin sein, vielleicht 1 % ... bleiben also 5 % für die Stärke. Dann müsste die doch aber wiederum an erster Stelle stehen? Wo liegt mein Fehler?
Verbraucher aus Langen vom 24.02.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der Naturjoghurt mit „einem Hauch Zitrone“ besteht zu 90 Prozent aus Joghurt und zehn Prozent Zitronenzubereitung. Mit je zwei Prozent Rohrzucker und Zitronensaft und einer geringen Menge für zwei weitere Zutaten geht die „Rechnung“ für Verbraucherinnen und Verbraucher mit den vorhandenen Angaben für die Zubereitung allerdings nicht auf. Die Kennzeichnung ist für sie daher unklar und nicht nachvollziehbar.
Der Hersteller sollte die zusammengesetzte Zutat klar und transparent kennzeichnen.
Darum geht’s:
Das Produkt „Naturjoghurt & ein Hauch Zitrone“ besteht zu 90 Prozent aus Naturjoghurt und zehn Prozent Zitronenzubereitung. Diese enthält vier Zutaten, die in einer Klammer stehen. Die Reihenfolge lautet Rohrzucker, Zitronensaft, Zitronenöl und Stärke. Rohrzucker und Zitronensaft sind zu jeweils zwei Prozent enthalten. Für Zitronenöl und Stärke gibt es keine Mengenangabe.
Die Zusammensetzung der Zitronenzubereitung ergibt anhand der vorhandenen Angaben rechnerisch zwar mehr als vier Prozent, jedoch nicht annähernd zehn Prozent.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher leicht verständlich sein.
Zusammengesetzte Zutaten können nach dieser Verordnung im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung mit ihrem Gesamtgewichtsanteil angegeben werden, wenn unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten in einer mengenmäßig absteigenden Reihenfolge zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung. Dies gilt auch für die Reihenfolge bei zusammengesetzten Zutaten.
Für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge enthält die LMIV zudem spezielle Vorschriften: Zutaten, die weniger als zwei Prozent im Enderzeugnis ausmachen, können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgeführt werden. Außerdem gilt für zugefügtes Wasser, dessen Menge weniger als fünf Prozent des Gesamtgewichts ausmacht, keine Kennzeichnungspflicht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Naturjoghurt mit „einem Hauch Zitrone“ bietet anders als erwartet keine leicht nachvollziehbare Zutatenliste. Der Hauch Zitrone steckt in der Zutat „Zitronenzubereitung“, die unter anderem Zitronensaft und Zitronenöl enthält. Interessieren sich Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch für die konkrete Zusammensetzung dieser Zubereitung kommen sie rechnerisch an ihre Grenzen. Denn mit einer Menge von vier Prozent für Rohrzucker und Zitronensaft ist der angegebene Anteil von zehn Prozent mit den zwei weiteren Zutaten – vorausgesetzt, dass deren Anteil jeweils kleiner zwei Prozent ist – nicht lösbar. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich Verbraucher eine transparente Kennzeichnung von Mengen und Zutaten wünschen.
Fazit:
Der Hersteller sollte die zusammengesetzte Zutat klar und transparent kennzeichnen.
Stellungnahme der Arla Foods Deutschland GmbH
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.03.2021 liegt bisher keine Antwort vor.