Das ärgert beim Einkauf:

Bahlsen Zimtsterne mit fein gehackten Haselnüssen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Anbieter wirbt mit der Aussage „ohne Konservierungsstoffe“, doch diese sind ohnehin nicht erlaubt.
getaeuscht

Der hervorgehobene Hinweis „ohne Zusatz von Konservierungsstoffen*“ in Verbindung mit einem grünen Haken kann suggerieren, dass diese Eigenschaft eine Besonderheit der Zimtsterne ist. Die Angabe „laut Lebensmittelrecht“ ist deutlich kleiner gedruckt und kann leicht übersehen oder missverstanden werden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sollte jede Werbung mit Selbstverständlichkeiten unterbleiben. Der Anbieter sollte keine Eigenschaft des Produktes bewerben, die es ohnehin erfüllen muss.

In einer hervorgehobenen Box ist hinten auf der Verpackung "ohne Zusatz von Konservierungsstoffen" angegeben (mit einem grünen Haken), dazu ein Sternchen *, das auf einen extra angeführten Zusatz "laut Lebensmittelrecht" verweist. Das ist meiner Meinung nach irreführend, weil mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird. Wären trotzdem Konservierungsstoffe enthalten, wäre es ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht. Die Bewerbung mit einem grünen Haken suggeriert, dass Bahlsen einen "Mehrwert" enthält. Es ist also rechtliche Verpflichtung, sich an das Lebensmittelrecht zu halten. Das aber ist kein Bewerbungsgrund, sondern eine Selbstverständlichkeit und wirft außerdem die Frage auf, ob sich Bahlsen bei anderen Vorgaben an das Lebensmittelrecht hält, da es nicht alles eigens bewirbt.
Verbraucher aus Schäftlarn vom 11.12.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Der Hinweis „ohne Zusatz von Farbstoffen, Konservierungsstoffen*“ ist auf der Verpackung durch einen Kasten sowie einen grünen Haken hervorgehoben. Der Sternchenhinweis darunter „laut Lebensmittelrecht“ ist deutlich kleiner abgebildet.  

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist verboten, insbesondere wenn das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein bestimmter Zutaten beworben wird. Das sind wesentliche Grundsätze der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hinweis „ohne Zusatz von Farbstoffen, Konservierungsstoffen*“ mit einem großen grünen Haken springt ins Auge. Hier entsteht der Eindruck, dass das Produkt gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln einen Vorteil hat. Aber auch andere Weihnachtsplätzchen und praktisch alle Kekse werden ohne Konservierungsstoffe hergestellt. Die Angabe „laut Lebensmittelrecht“ ist deutlich kleiner gedruckt und kann leicht übersehen werden. Zudem zeigt eine Umfrage sowie Anfragen bei Lebensmittelklarheit, dass der Hinweis „ohne Konservierungsstoffe laut Lebensmittelrecht“ von einem Teil der Verbraucher missverstanden wird. Daher kann der Hinweis „laut Lebensmittelrecht“ unserer Ansicht nach einen falschen Eindruck nicht verlässlich verhindern.

Fazit:

Der Anbieter sollte keine Eigenschaft des Produktes bewerben, die es ohnehin erfüllen muss.

Stellungnahme der Bahlsen GmbH & Co. KG, Hannover

Kurzfassung:

Es handelt sich um eine zusätzliche Verbraucherinformation, welche mehrheitlich von den Konsumenten richtig verstanden wird. Nur die wenigsten Verbraucher wissen, dass nicht alle ‘Feine Backwaren‘ mit Konservierungsstoffen hergestellt werden dürfen (Abhängigkeit von der Wasserverfügbarkeit). Mit der Angabe „laut Lebensmittelrecht“ informieren wir die Konsumenten unserer Produkte, dass die Zugabe von Konservierungsstoffen in Produkten wie Zimtsternen gesetzlich generell nicht erlaubt ist. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird somit aufgelöst und es wird deutlich, dass wir unser Produkt dadurch nicht besser machen als Produkte der gleichen Art von unseren Mitbewerbern.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.