Barilla Pesto mit Basilikum und Rucola
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Gestaltung des Pesto „Basilikum und Rucola“ lässt Basilikum und Rucola als wertgebende Bestandteile erwarten. Laut Zutatenliste enthält das Pesto wesentlich mehr Petersilie als Rucola sowie „natürliche Aromen“ als weitere Zutat.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte die Barilla GmbH den Produktnamen der Zusammensetzung anpassen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat seine Klage vor Gericht verloren.
Das Produkt ist nach wie vor mit einem Anteil von 1,5 Prozent Rucola im Handel.
Beschwerde
Bezeichnung als Basilikum und Rucola Pesto, tatsächlich enthält es aber neben rund 20 % Basilikum, etwas über 10 % Petersilie lediglich 1,5 % Rucola. Das ist doch eine völlige Irreführung. Ist das erlaubt?
Verbraucherin aus Regensburg vom 20.03.2018
Die Vorderseite des Etiketts beschreibt die Pesto mit Basilikum und Rucola. Die Zutatenliste ist in einer sehr kleinen Schrift verfasst. Als Zutaten werden genannt: Sonnenblumenöl 38,5 %, Basilikum 20,7 %, Petersilie 11,8 %, Glukosesirup u. weitere. Rucola wird in der Zutatenliste erst an 11. Stelle mit 1,5 % angegeben. Aufgrund der Vorderseite des Etiketts erwartete ich als eine der Hauptzutaten Rucola. Durch den geringen Anteil laut Zutaten, fühle ich mich getäuscht. Aufgrund der Zutatenliste wäre die Benamung "Pesto mit Basilikum und Petersilie" weniger täuschend.
Verbraucher aus Frankfurt vom 03.03.2018
Das Pesto enthält 20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie (!!!) und 1,5 % Rucola.
Der Anteil an Rucola ist verschwindend gering und Petersilie hat m.E. in Pesto nichts zu suchen. Wenn, dann müsste es wenigstens im Produktnamen angegeben sein. Da zumal Heuschnupfen-Allergiker meist auch eine Kreuzallergie auf Petersilie haben.
Verbraucherin aus Berlin vom 29.11.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Gestaltung des Pesto „Basilikum und Rucola“ lässt Basilikum und Rucola als wertgebende Bestandteile erwarten. Laut Zutatenliste enthält das Pesto wesentlich mehr Petersilie als Rucola sowie „natürliche Aromen“ als weitere Zutat.
Der Hersteller sollte den Produktnamen der Zusammensetzung anpassen. Zusätzlich würde unserer Ansicht nach der Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Schauseite über die wahre Qualität des Pesto informieren.
Darum geht’s:
Die Schauseite des Pesto „con Basilico e Rucola“ zeigt Basilikum, Rucola und Petersilie. Rucola ist neben Basilikum und Petersilie deutlich erkennbar abgebildet. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet: „Pesto mit Basilikum und Rucola“.
Laut Zutatenliste enthält das Pesto folgende Kräuter: Basilikum 20,7 %, Petersilie 11,8 % und Rucola 1,5 %. Damit ist weit mehr Petersilie als Rucola enthalten.
Das Pesto enthält siebzehn Zutaten, darunter auch natürliche Aromen.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Abbildung und der Produktname auf der Vorderseite geben nicht die tatsächliche Zusammensetzung des Pesto wieder. Aus unserer Sicht weckt die Aufmachung den Anschein, das Pesto bestehe überwiegend aus Basilikum und Rucola. Tatsächlich enthält das Pesto jedoch nur 1,5 Prozent Rucola, der Anteil an Petersilie ist mit 11,8 Prozent wesentlich höher und im Produktnamen aber gar nicht erst erwähnt. Außerdem enthält die Zutatenliste auch „natürliche Aromen“, die den Geschmack beeinflussen.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Abbildungen und Produktname einen realistischen Eindruck über die Zusammensetzung vermitteln.
Fazit:
Der Hersteller sollte die Produktgestaltung überarbeiten und die Kräuter mit ihrem Mengenanteil bereits auf der Schauseite in angemessener Schriftgröße aufführen. Zusätzlich würde unserer Ansicht nach der Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Schauseite über die wahre Qualität des Pesto informieren.
Stellungnahme der Barilla Deutschland GmbH, Köln
Kurzfassung:
Die Angabe trifft keine Aussage darüber, in welcher Menge Basilikum und Rucola enthalten sind oder, dass nicht weitere Zutaten Verwendung finden, zumal Petersilie auf der Banderole abgebildet ist. Zudem sind die jeweiligen Mengenanteile dem Zutatenverzeichnis zu entnehmen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, eine Irreführung ist somit nicht gegeben. Ein höherer Anteil an Rucola würde dazu führen, dass der Geschmack des Pestos als zu bitter empfunden wird.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat die Barilla G.e.R. Fratelli S. p. A. in Italien am 04.08.2017 wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Firma Barilla hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der vzbv Klage beim Landgericht Frankfurt erhoben hat. Das Landgericht hat die Klage am 18.07.2018 abgewiesen. Der vzbv hat daraufhin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt, die das Gericht am 22.08.2019 zurückgewiesen hat. Die Beschwerde des vzbv beim Bundesgerichtshof, dass das Oberlandesgericht die Revision des Urteils nicht zugelassen hat, hat dieser am 03.09.2020 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Ergebnis
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat seine Klage vor Gericht verloren (OLG Frankfurt 6 U 133/18).
Das Produkt ist nach wie vor mit einem Anteil von 1,5 Prozent Rucola im Handel.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.