Das ärgert beim Einkauf:

Beauty Sweeties, Beispiel Sorte Matcha-Sonnen

Gummibonbons sind kein Wundermittel für Schönheit von innen und die Sorte „Matcha Sonnen“ enthält kaum Matcha-Tee.
getaeuscht

Die Bezeichnung der Gummibonbons als „Beauty-Sweeties“ kann Verbraucherinnen und Verbraucher irritieren. Denn übersetzt bedeutet es Süßigkeiten, die für Schönheit sorgen sollen. Bei der Sorte „Matcha-Sonnen“ weist die Aufmachung zusätzlich mehrfach auf Matcha-Tee als Zutat hin. Der Gehalt ist mit 0,2 Prozent jedoch verschwindend gering. Um Missverständnissen vorzubeugen sollte der Hersteller bereits auf der Schauseite in direktem Zusammenhang zu dem Hinweis „Matcha Green Tea“ die enthaltene Menge nennen oder auf die Herausstellung von Matcha-Tee verzichten. Außerdem sollte er auf die Bezeichnung als „Beauty-…“ verzichten.

Beschwerde zur Produktreihe „Beauty Sweeties“

Warum dürfen diese Gummibären mit dem Namen "Beauty" werben. Dieser ist zwar der Firmenname, aber er steht so auf der Front, dass es für mich als Produktname rüberkommt (ich schätze, so ist es auch beabsichtigt). Damit sagt die Verpackung doch aus, dass ich "durch den Verzehr dieser Süßigkeiten schöner werde". Zwar auf Englisch, aber die Botschaft ist die gleiche. Ist so etwas in Deutschland nicht durch die Health-Claim-Verordnung verboten?
Verbraucherin aus Seligenstadt vom 07.10.2020

Beschwerde zur Sorte „Matcha Sonnen“

In 125 Gramm Packungsinhalt sind bei 0,17 % Matchateepulver nur 0,2 Gramm enthalten. Das ist im Prinzip nichts und sollte so auch nicht vermarktet werden. Natürlich schmecken die Fruchtgummis auch nicht nach Matcha. Auch die beauty-Wirkung ist fraglich bei 50 % Zuckergehalt.
Verbraucher aus München vom 14.08.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Der Name der Produktreihe „Beauty Sweeties“ weist auf eine schönmachende Wirkung hin. Bei der Sorte „Matcha-Sonnen“ betont der Produktname zusätzlich  die Zutat Matcha-Tee. Letzteres verstärken zwei weitere Hinweise auf Matcha-Tee als Zutat auf der Schauseite.
Auf der Verpackung stehen keine Angaben, wie die Wirkung auf die Schönheit erreicht werden soll. Die Gummibonbons bestehen mengenmäßig bei den zuckerhaltigen Sorten im Wesentlichen aus Zuckerarten und Fruchtsaft.
Die Sorte „Matcha-Sonnen“ enthält zusätzlich unter anderem 0,17 Prozent Matchateepulver..

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Wirkung oder die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Für die schönmachende Wirkung der Fruchtgummis, die der Hersteller durch den Produktnamen unterstellt, liefert er keine Erläuterungen, wodurch und wie diese Wirkung erreicht werden soll. Unabhängig davon kann der Konsum von Gummibonbons unserer Überzeugung nach keinen Effekt auf das individuelle Aussehen haben und ist auch aufgrund des hohen Zuckergehalts nicht zu empfehlen.
Matcha-Tee ist ein grüner Tee. Der geringe Gehalt rechtfertigt unserer Meinung nach nicht mehrfach darauf hinzuweisen.

Weiterhin ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass der Hersteller die Bonbons auf der Schauseite mit einem Label „Natur pur“ bewirbt. Unseres Erachtens erwarten Verbraucher bei der Werbung mit „Natur“ ein Lebensmittel, das weitgehend naturbelassene Zutaten enthält. Das Produkt enthält mehrere Zusatzstoffe wie Geliermittel und Säuerungsmittel, die nicht als natürlich gelten. Auch die Wirkstoffe Coenzym Q10 und Biotin werden üblicherweise nicht aus Lebensmitteln isoliert. Sie stammen zwar gegebenenfalls aus natürlichen Rohstoffen, die Herstellung erfolgt aber in mehrstufigen Produktionsprozessen und gegebenenfalls unter Einsatz von gentechnisch veränderten Mikroorganismen. 

Fazit:

Der Anbieter sollte das Wort „Beauty“ aus dem Produktnamen entfernen. Zudem sollte er bei der Sorte „Matcha-Sonnen“ bereits auf der Schauseite in direktem Zusammenhang zu dem Hinweis „Matcha Green Tea“ die enthaltene Menge nennen oder auf die Herausstellung von Matcha-Tee verzichten.

Stellungnahme der BeautySweeties GmbH, Hamburg

Auf die Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.08.2020 und 13.10.2020 liegen keine Antworten vor.