Das hat Lebensmittelklarheit erreicht:

Bebivita Kinder-Fencheltee

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Vom Markt genommen: Anbieter sagt im April 2020 den Abverkauf des Kinder-Fencheltees zu.
Entfernt

Obwohl es sich bei dem Kinder-Fencheltee um ein Instantpulver handelt, nennt der Hersteller in der Zutatenliste zuerst das – nicht enthaltene – Wasser. Durch diese Form der Kennzeichnung stehen zuckerhaltige Bestandteile des Granulats, das laut Nährwertangaben zu 94 Prozent aus Zucker besteht, nicht mehr an erster Stelle.
Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

In der Zutatenliste steht an erster Stelle Wasser. Weiterhin sind die prozentualen Anteile für Zucker (1,7 Prozent) und Traubenzucker (0,2 Prozent) angegeben. Allerdings bezieht sich die Zutatenliste auf das fertige Teegetränk. Schaut man in die Nährwerttabelle an, so sieht man, dass das Getränk zu 94 % aus Zucker besteht. Das ist doch Täuschung, wenn in der Zutatenliste unter 2 % Zucker stehen, obwohl das Pulver zu über 90 % aus Zucker besteht.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 17.02.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Darum geht’s:

Der Anbieter kennzeichnet auf der Rückseite die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ und nennt an erster Stelle Wasser. Neben Fenchelextrakt enthält die trinkfertige Zubereitung aus Wasser und Pulver 1,7 Prozent Zucker und 0,2 Prozent Traubenzucker.
Das Granulat besteht laut Nährwertangaben zu 94 Prozent aus Zucker und das zubereitete Getränk enthält 1,9 Gramm Zucker.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Als Zutat zählt dabei jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Kinder-Fencheltee Pulver wird explizit zur Ernährung von Kindern angeboten. Diese Getränkepulver enthalten üblicherweise viel Zucker. Statt Zucker steht jedoch unerwartet Wasser an erster Stelle der Zutatenliste, die sich auf die „Zutaten der gebrauchsfertigen Zubereitung“ beziehen soll. Die Menge der zuckerhaltigen Zutaten gibt der Hersteller mit weniger als zwei Prozent an. Das stellt aus Sicht der Verbraucherzentrale eine massive Beschönigung der tatsächlichen Zusammensetzung des Produktes dar. Anhand der Nährwerttabelle wird deutlich, dass das Pulver mit 94 Prozent nahezu komplett aus Zucker besteht. Unseres Erachtens hat Wasser im Zutatenverzeichnis eines Granulats nicht zu suchen, da es keine Zutat des Produkts ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte nur die im Granulat enthaltenen Zutaten kennzeichnen.

Stellungnahme der Bebivita GmbH, Reisgang

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Der Bebivita Kinder-Fencheltee wurde im April 2020 aus dem Sortiment genommen und wird nicht weiter ausgeliefert.
Der Tee wird in Wasser aufgelöst und nicht als reines Granulat gegessen. Daher wird in der Zutatenliste der Anteil der Zutaten angegeben ist, wie diese in einer trinkfertigen Portion Tee enthalten sind. Dadurch erhält der Verbraucher eine Auskunft zur Menge der Zutaten (Wasser, Zucker und Fenchelextrakt), die ein Kind mit einer Portion Tee zu sich nimmt.

Ergebnis

Der Anbieter teilt mit, dass der Kinder-Fencheltee seit April 2020 nicht mehr ausgeliefert wird.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.