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Die Abmahnung

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Die Abmahnung

Unzulässige Werbeaussagen, falsche Grundpreisangaben, täuschende Produktaufmachungen: Immer wieder haben Verbraucher:innen Grund, sich über Unternehmen zu beklagen. Doch rein rechtlich gesehen liegt nicht immer eine Täuschung vor. 

Entscheidend ist, welche Erwartungen die Aufmachung und Kennzeichnung eines Produktes bei Verbraucher:innen hervorrufen. Ob allerdings eine Täuschung im rechtlichen Sinne vorliegt, kann nur eine neutrale Instanz, ein Gericht, entscheiden. Es entscheidet, ob Verbraucher:innen durch die beanstandete Kennzeichnung oder Werbung getäuscht werden. 

Verbraucherzentralen setzen sich für die Einhaltung von Verbraucherrechten ein. Sie haben auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein rechtliches Instrument in der Hand, um gegen täuschende Werbung vorgehen zu können. So nehmen sie die Interessen der Verbraucher:innen wahr, denn diese können selbst keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen erheben. 

Die Verbraucherzentralen haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen Verbraucherschutzvorschriften zu ahnden.

Die Verbandsklagebefugnis 

Die Verbraucherzentralen und ihr Dachverband, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), können mit der Verbandsklagebefugnis gerichtlich gegen Unternehmenspraktiken vorgehen, ohne persönlich betroffen zu sein. Auf diese Weise setzen sie die Einhaltung von Verbraucherrechten im Interesse vieler Verbraucher:innen gerichtlich durch. 

Eine Befugnis für Verbandsklagen erhalten Einrichtungen, die eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein qualifizierte Mitarbeiter:innen hat, die Verbraucher:innen aufklären und beraten können. 

Erster Schritt: die Abmahnung

Die Abmahnung dient zur außergerichtlichen und damit kostengünstigen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Mit einer Abmahnung wird ein Unternehmen beispielsweise auf eine unzulässige Werbeaussage aufmerksam gemacht und aufgefordert, diese zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. 

Beispiel: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte im Jahr 2017 die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG ab. Dr. Oetker bot ein Knusper-Müsli an und beschönigte auf der Schauseite die Nährwerte: Statt 448 Kilokalorien für 100 Gramm Müsli standen dort lediglich 208 Kilokalorien. Denn die Firma gab die Kalorien für ein mit Milch zubereitetes Müsli an, wobei die Portion sehr klein ausfällt und dementsprechend wenig Kalorien hat.

Bei einer Abmahnung muss das Unternehmen eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dies bedeutet, dass es eine festgelegte Vertragsstrafe zahlen muss, wenn es sich nicht an sein Unterlassungsversprechen hält. Die strafbewehrte Erklärung dient dazu, sicherzustellen, dass die zugesagte Änderung tatsächlich erfolgt. Zudem soll sie die Wiederholungsgefahr beseitigen. Durch die Unterschrift bekräftigt eine Firma die Ernsthaftigkeit, die beanstandete Angabe zu unterlassen. 

Die Verbraucherzentrale hat dadurch gleichzeitig eine Sanktionsmöglichkeit in der Hand, wenn die Änderung nicht erfolgt. Gibt das Unternehmen die Unterlassungserklärung ab, ist das Verfahren außergerichtlich erledigt.

Sollte das Unternehmen entgegen der unterschriebenen Unterlassungserklärung den beanstandeten Mangel nicht beseitigen, fordert die Verbraucherzentrale die Firma auf, die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe von beispielsweise 5.000 Euro zu zahlen. Weigert sich das Unternehmen, kann die Verbraucherzentrale Zahlungsklage erheben.

Die Unterlassungsklage 

Verweigert ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung, muss ein Gericht urteilen, ob eine Täuschung vorliegt oder nicht. Es kann dem Unternehmen beispielsweise untersagen, künftig in der beanstandeten Form zu werben. 

Ein Unterlassungsprozess kann unter Umständen über drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt werden. Die Verfahrensdauer beträgt dann zirka drei bis vier Jahre.

Beispiel: Der vzbv klagte gegen Dr. Oetker, da die Firma die Unterlassungserklärung zum Produkt „Vitalis Knuspermüsli“ nicht unterschrieben hatte. In den nachfolgenden Gerichtsverfahren beurteilten die Gerichte den Fall unterschiedlich. Schließlich legte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Grundsatzfragen zur Auslegung vor. Der EuGH entschied im Jahr 2021, dass wiederholende Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen sich nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen dürfen, wenn es verschiedene Arten der Zubereitung gibt. Dr. Oetker hat die Nährwertangaben auf der Vorderseite inzwischen entfernt. 

Erfolge durch Abmahnungen und Klagen

Rund1.500 neue Verfahren leiten die Verbraucherzentralen pro Jahr gegen Unternehmen ein. Auch Lebensmittelwerbung mahnen die Verbraucherzentralen häufig ab.
Mehr als die Hälfte der Verfahren werden außergerichtlich geklärt, indem Unternehmen Unterlassungserklärungen abgeben. In etwa 20 bis 25 Prozent der Fälle wird Klage erhoben.

Verfahren der Verbraucherzentralen dienen auch dazu, Rechtssicherheit zu schaffen, wenn das Gesetz unterschiedliche Auslegungen ermöglicht. Manche Klagen haben zudem eine politische Bedeutung: Wenn die Rechtsprechung Gesetzeslücken sichtbar macht, ist das ein wichtiger Hinweis für den Gesetzgeber, bestehende Vorschriften zu überarbeiten.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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