Beckers bester Rhabarber Nektar mit Direktsaft
Zusammenfassung
Der Anbieter kennzeichnet bei Rhabarber Nektar unterhalb der Nährwerttabelle die Menge des zugesetzten Zuckers. In der zusätzlichen Erklärung bleibt aber unklar, ob der Zuckergehalt in der Nährwerttabelle bereits die Menge des zugesetzten Zuckers enthält.
Der Hersteller sollte den Wortlaut der Information zum zugesetzten Zucker noch anpassen.
Beschwerde
Bei den Nährwertangaben wird der zugesetzte Zucker nicht wie vom Gesetz vorgeschrieben in der Nährwerttabelle berücksichtigt. [Anmerkung der Redaktion: Die Nährwerttabelle führt korrekt den Gesamtzuckergehalt auf.] Zudem wird unverschämter Weise folgender Satz hinzugefügt: „Der Gesetzgeber hat uns untersagt, den zugesetzten Zucker direkt in die Nährwerttabelle zu schreiben. Aber nicht mit uns! Darum steht er jetzt hier.“
Der zugesetzte Zucker ist unter der Nährwerttabelle in anderer Schriftfarbe mit 9,7 Gramm angegeben, was der Verbraucher auf den ersten Blick nicht erkennen kann.
Verbraucherin aus Bielefeld vom 21.09.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Angabe des zugesetzten Zuckers außerhalb der Nährwerttabelle ist nicht sofort verständlich. Es bleibt auch aufgrund der Erklärungen unklar, ob der Zuckergehalt in der Nährwerttabelle bereits die Menge des zugesetzten Zuckers enthält.
Darum geht’s:
Der Anbieter kennzeichnet auf der seitlichen Verpackungsansicht des Rhabarbernektars unter anderem Zutaten und Nährwerte. Der Nektar setzt sich aus Wasser, Rhabarbergemüsesaft, Zucker und Holunderbeersaftkonzentrat zusammen. Der Zuckergehalt liegt laut Nährwerttabelle bei 10,7 Gramm pro 100 Milliliter Nektar. Direkt unter der Nährwerttabelle steht farblich abgesetzt „zugesetzter Zucker 9,7 g“. Im folgenden Absatz erklärt der Anbieter „Der Gesetzgeber hat uns untersagt, den zugesetzten Zucker direkt in die Nährwerttabelle zu schreiben. Aber nicht mit uns! Darum steht er jetzt hier.“ Ein Pfeil zeigt direkt auf den Wert 9,7 Gramm für den zugesetzten Zucker.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein.
Für eine einheitliche Darstellung der Nährwerte sind in der LMIV das Format und die Reihenfolge der Angaben festgelegt. So sind in der Nährwerttabelle unter anderem „Kohlenhydrate“ und davon enthaltener Zucker für das Lebensmittel zu kennzeichnen. Die Nährwerttabelle darf nicht beliebig ergänzt werden.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
„Zugesetzter Zucker“ ist kein Bestandteil der Nährwerttabelle. Eine Kennzeichnung ist daher nur außerhalb der Nährwerttabelle möglich. Für Verbraucher:innen kann durchaus interessant sein, wieviel zugesetzter Zucker enthalten ist. Die Information sollte jedoch klar und verständlich sein. Das trifft hier offenbar nicht zu, insbesondere die Erläuterung kann zu weiteren Missverständnissen führen.
Fazit:
Der Hersteller sollte den Wortlaut der Information zum zugesetzten Zucker noch anpassen.
Stellungnahme der beckers bester GmbH, Nörten-Hardenberg
Kurzfassung:
Es tut uns sehr leid, dass sich die Verbraucherin getäuscht fühlt, das war nie unsere Absicht - denn eigentlich möchten wir genau das Gleiche: Eine übersichtliche Darstellung (inkl. dem zugesetzten Zucker) der Nährwerttabelle. Leider ist uns aber genau das untersagt. Begründung: „… die Nährwerttabelle ist gesetzlich genau in ihrer Form vorgegeben und darf nicht geändert werden …“