Das ärgert beim Einkauf:

Byodo Tomaten Ketchup Ohne Kristallzucker

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Für Verbraucher kaum nachvollziehbar: Ketchup „Ohne Kristallzucker“, enthält durch den Zusatz von Agavendicksaft zugesetzten Zucker
getaeuscht

Der ins Auge springende Hinweis „ohne Kristallzucker“ kann bei Verbrauchern die Erwartung wecken, der Ketchup wäre ohne Zuckerzusatz. Der unten auf dem Etikett angebrachte Hinweis „Mit Agavendicksaft gesüßt“, die Zutatenliste und die Nährwerttabelle zeigen jedoch, dass der Ketchup mit Zucker gesüßt ist und zu insgesamt 18 Prozent aus Zucker besteht. Der Hersteller sollte auf den Hinweis „ohne Kristallzucker“ verzichten, wenn er Zucker lediglich in anderer Form als Kristallzucker zum Süßen des Ketchups einsetzt.

Aufschrift "Ohne Kristallzucker" erweckt den Eindruck, das Produkt ist zuckerfrei. Ist es aber nicht. Es enthält Agavendicksaft, der ja auch nur Zucker ist.
Verbraucherin aus Kassel vom 02.07.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Der Tomaten-Ketchup wirbt auf der Schauseite der Flasche in direkter Verbindung zum Produktnamen mit der Ergänzung „Ohne Kristallzucker“. In sehr viel kleinerer Schrift und unten auf der Schauseite steht der Hinweis “Mit Agavendicksaft gesüßt“. Laut Zutatenliste hat der Hersteller dem Ketchup 14 Prozent Agavendicksaft zugesetzt. Zusammen mit dem natürlicherweise aus dem Tomatenmark stammenden Zucker beträgt der Zuckergehalt im Ketchup laut Nährwerttabelle 18 Gramm pro 100 Milliliter.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel nährwertbezogen werben darf, regelt die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO).

So ist die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unter Kristallzucker versteht man üblicherweise den aus Zuckerrüben oder -rohr gewonnenen und gereinigten (raffinierten) Haushaltszucker. Er wird im Handel in unterschiedlichen Kristallgrößen angeboten. In der Bevölkerung hat er aus gesundheitlichen Gründen ein negatives Image.

Agavendicksaftsteht für mehr „Natürlichkeit“ als Haushaltszucker. Er besteht jedoch in der Regel ebenfalls zu 75 Prozent aus Zucker. Die Werbeaussage „Ohne Zuckerzusatz“ wäre nach den Vorgaben der HCVO nicht zulässig. Die Werbeaussage „Ohne Kristallzucker“ hingegen bezieht sich aus Herstellersicht offenbar nur auf kristallinen Zucker. Nicht kristallisierter und raffinierter Zucker wie Agavendicksaft fällt genau genommen nicht darunter. Aus unserer Sicht ähneln sich die Aussagen „Ohne Zuckerzusatz“ und „Ohne Kristallzucker“ jedoch sehr. Sie können daher für Verbraucher die gleiche Bedeutung haben. Entsprechend haben bereits auch schon zwei Gerichte für andere Produkte die Werbung „Ohne Kristallzucker“ als irreführend beurteilt.
Der unauffällige Hinweis „mit Agavendicksaft gesüßt“ reicht aus unserer Sicht nicht aus, um Verbrauchern zu vermitteln, dass das Produkt mit Zucker gesüßt ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Auslobung „Ohne Kristallzucker“ verzichten.

Stellungnahme der Byodo Naturkost GmbH, Mühldorf

Kurzfassung:

Das Etikett des Ketchups gibt auf der Vorderseite und rückseitig in der Verkehrsbezeichnung eindeutig an, dass der Ketchup zwar ohne Kristallzucker, dafür aber alternativ mit Agavendicksaft gesüßt ist. Dass es sich dabei um ein zuckerreduziertes bzw. -freies Produkt handelt, wird in keinster Weise vermittelt. Auch die Nährwertangaben zum Zuckergehalt sind eindeutig.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.