Chef Select Pasta Salat Bunte Gnocchi mit Spinat
Zusammenfassung
Für die Kaufentscheidung wichtige Informationen wie Zutatenverzeichnis, Allergenhinweise und Nährwerttabelle sind auf die Innenseite eines aufklappbaren Etiketts gedruckt und schwer zu finden. Der Anbieter sollte die Informationen auf die Außenseite der Verpackung drucken.
Beschwerde
Bei Lidl habe ich einen fertigen Gnocchisalat gekauft. Ich wollte auf der Zutatenliste lesen, ob Milch enthalten ist, da ich keine Milch vertrage. Die Zutatenliste ist aber von außen nicht einsehbar. Ich habe versucht, den Zettel abzuziehen, um sie zu lesen. Dies ging nicht, da der "Zettel" total fest angeklebt war und ich schon komisch von anderen Kunden angeschaut wurde, was ich da mache. Ist ein solcher, nicht einsehbarer Zutatenlistenzettel überhaupt rechtlich erlaubt?
Verbraucherin aus Bad Vilbel vom 19.02.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Gerade Pflichtangaben bei Lebensmitteln wie Zutatenliste und Allergenhinweise müssen für Verbraucher:innen leicht zugänglich und gut lesbar sein. Der Anbieter sollte die Informationen auf die Außenseite der Verpackung drucken.
Darum geht’s:
Auf der Oberseite der Verpackung sind neben der Marke und dem Produktnamen nur die Nettofüllmenge sowie der Nutri-Score aufgedruckt. Auf der Unterseite sind auf einem Etikett die Bezeichnung, die Nettofüllmenge, der Hinweis auf das Verbrauchsdatum sowie folgender Textzu finden: „Zutaten, Allergene und Adresse Hersteller: Siehe Innenetikett.“ Auf der Innenseite des – etwas mühsam zu öffnenden – Etiketts stehen das Zutatenverzeichnis mit Allergeninformation, die Nährwerttabelle sowie die Herstelleradresse.
Das ist geregelt:
Sämtliche Pflichtangaben bei Lebensmitteln müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht werden. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder getrennt werden. Das schreibt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor.
Laut einer Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger aus dem Jahr 2019 erfüllen mehrseitige Etiketten, bei denen aus Platzgründen verpflichtende Informationen auf der Innenseite fortgesetzt werden, nur dann die Vorgaben der LMIV, wenn ein eindeutiger und deutlich sichtbarer Hinweis auf die Mehrseitigkeit (z. B. verbal oder mit Hilfe eines deutlich sichtbaren Pfeils) angebracht ist.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Gerade Pflichtangaben wie das Zutatenverzeichnis stellen eine wichtige Informationsquelle dar, die der Hersteller den Verbraucher:innen gut sichtbar und lesbar zur Verfügung stellen muss. Die gewählte Darstellungsform auf dem Innenetikett, das sich zudem nur sehr mühsam öffnen lässt, erfüllen diese Anforderungen nach Auffassung von Lebensmittelklarheit nicht. Da der Plastikbecher über eine ausreichende Größe verfügt, passen die Informationen unserer Einschätzung nach auch auf das Außenetikett.
Fazit:
Der Anbieter sollte alle Pflichtangaben auf die Außenseite der Verpackung drucken.
Stellungnahme der HFC GmbH, Bad Wünnenberg
Kurzfassung:
Da wir die Reklamationen unserer Kunden ernst nehmen und uns die Anliegen unserer Verbraucher wichtig sind, haben wir bereits das beanstandete Öffnungsverhalten bei unserem Etiketten-Lieferanten reklamiert. Sofern weitere Artikel mit einem Leporello ausgestattet werden sollten, werden wir ein besonderes Augenmerk auf die Klebepunkte legen und diese verstärkt prüfen.