Das ärgert beim Einkauf:

Confeti IceTea Pfirsich

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Unerwartet: 50 % Molkenerzeugnis im Eistee Pfirsich
getaeuscht

Die Sortenbezeichnung „IceTea Pfirsich“ suggeriert ein Erfrischungsgetränk aus Tee- und Pfirsichbestandteilen. Besteht das Getränk zur Hälfte aus einem Molkenerzeugnis, können sich Verbraucher getäuscht sehen. Der Hersteller sollte die Aufmachung der Schauseite der Rezeptur entsprechend gestalten und auf die Aromatisierung hinweisen. Verbraucherfreundlich wäre zudem die Art des Molkenerzeugnisses, die Menge des Pfirsichsaftes und den Laktosegehalt zu deklarieren.

Vergleichbar mit einem bereits gemeldeten Produkt erwarte ich bei einem auf der Schauseite als "IceTea Pfirsich" bezeichneten und entsprechend bebilderten Produkt primär die Zutaten Tee und Pfirsich. Tatsächlich aber ist die Hauptzutat mit 51 % ein Molkenerzeugnis, wohingegen Pfirsichsaftkonzentrat den geringsten Anteil an der Zusammensetzung hat. Darüber hinaus werden weder die Art des Molkenerzeugnisses, noch die Menge des Pfirsichsaftkonzentrates oder der Laktosegehalt deklariert.
Verbraucher aus Düsseldorf vom 29.04.2016

Darum geht’s:

Das Getränk trägt auf der Schauseite den Produktnamen IceTea Pfirsich vor einer Abbildung mit zwei Pfirsichen und Eiswürfeln. Erst auf der Rückseite der Getränkedose kann der Verbraucher die Bezeichnung „Molkenmischerzeugnis mit Tee-Extrakt und Pfirsichgeschmack“ lesen. Laut Zutatenliste enthält das Getränk: Molkenerzeugnis 51 %, Wasser, Zucker, Säuerungsmittel Zitronensäure sowie Schwarztee-Extrakt, Aroma und Pfirsichsaftkonzentrat. Zudem trägt die Getränkedose den Hinweis „pfandfrei“.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie  die Zusammensetzung.

Weiterhin sieht die LMIV (Artikel 22) Angaben zur Menge der verwendeten Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, bei denen die prozentuale Mengenangabe entfallen kann, beispielsweise wenn eine Zutat oder Zutatenklasse in geringen Mengen zur Geschmacksgebung dient.

In den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs steht: Werden Zutaten bildlich dargestellt, steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses.

Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma” kenntlich gemacht. Bei einem Fruchtgehalt bis zu 3 % und gleichzeitiger Verwendung von Aromen wird der Fruchtanteil deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben, oder es erfolgt an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma”.

Nach der Milcherzeugnisverordnung zählen zu den Molkenerzeugnissen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne (Molkenrahm), Süßmolkenpulver, Süßmolkenpulver  teilentzuckert, Sauermolkenpulver, Sauermolkenpulver teilentzuckert, entsalztes Molkenpulver, eiweißangereichertes Molkenpulver.
Bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, muss unter anderem der Gehalt an Milchzucker auf dem Lebensmittel stehen.

Die Verpackungsverordnung sieht für Einweggetränkeverpackungen in ökologisch nachteiligen Verpackungen eine Pfandpflicht vor. Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem Milch und Milchmischgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung der Schauseite passt nicht zu einem Getränk, das auf Molkenbasis besteht. Nicht nur für Menschen, die an einer Laktosemalabsorption leiden und Molkenerzeugnisse daher meiden möchten sowie für Veganer, auch sonst ist es wenig verbraucherfreundlich die Hauptzutat auf der Schauseite zu verschweigen und auch in der Zutatenliste nicht genauer zu bezeichnen.

Fazit:

Der Anbieter sollte die beschreibende Bezeichnung und den Hinweis „Mit Aroma“ oder „aromatisiert“ und die Verwendung von Molke auf die Hauptsichtseite drucken. Verbraucherfreundlich wäre zudem die Art des Molkenerzeugnisses, die Menge des Pfirsichsaftes und den Laktosegehalt zu deklarieren.

Stellungnahme Confeti GmbH, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 04.10.2016 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.