Das ärgert beim Einkauf:

Drink Club Fruit & Tea Typ Eistee Pfirsich

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Unerwartet: 50 % Molkenerzeugnis im Eistee Pfirsich
getaeuscht

Durch die Sortenbezeichnung „Fruit & Tea Typ Eistee Pfirsich wird ein Erfrischungsgetränk aus Tee und Pfirsich angepriesen. Tatsächlich besteht die Hälfte des Getränks aus einem nicht näher definierten Molkenerzeugnis, was Verbraucher anhand der Schauseite nicht erahnen können.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter bereits auf der Schauseite offenlegen, dass ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk mit Molkenerzeugnis, Tee-Extrakt und Pfirsichgeschmack in der Flasche steckt. Verbraucherfreundlich wäre zudem die Art des Molkenerzeugnisses, die Menge des Pfirsichsaftes und den Laktosegehalt zu deklarieren.

 

Die sichtbare Produktbezeichnung heißt Drink Club Fruit & Tea, Typ Eistee Pfirsich. Die Hauptzutat auf der Zutatenliste ist mit 50 % aber ein Molkenerzeugnis. Damit ist das Produkt für mich nicht genießbar, da Lactose enthalten ist.
Herr L. aus Frankfurt vom 27.08.2014

Darum geht’s:

Das Getränk trägt auf der Schauseite nur den Produktnamen. Abgebildet sind Eiswürfel und zwei Pfirsichschnitze. Erst auf der Rückseite des Produktes kann der Kunde eine genauere Beschreibung des Produktes als: „Erfrischungsgetränk mit Pfirsichgeschmack und Teeextrakt sowie 50 % Molkenerzeugnis“ lesen. Ebenfalls kann er erst in der Zutatenliste erkennen, dass Pfirsichanteile in Form von Pfirsichsaft enthalten sind, allerdings ohne Mengenangabe. Der Teextrakt beträgt 0,08 %. Das Getränk wird über Automaten vertrieben. Ein Drehen der Flasche ist daher erst nach dem Kauf möglich.

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke muss der Fruchtsaft von abgebildeten Früchten mit Ausnahme von klaren Limonaden im Getränk enthalten sein, wenn die Verpackung naturgetreue Abbildungen der Früchte trägt. Das ist hier der Fall.

Laut § 8 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), der so genannten QUID-Regelung für Lebensmittel in Fertigpackungen, ist der prozentuale Mengenanteil einer Zutat anzugeben, wenn diese zum Beispiel durch Bilder oder Worte auf der Verpackung hervorgehoben wird. Dies trifft hier auf die Pfirsichschnitze zu. Es steht dem Anbieter frei, ob er die jeweiligen prozentualen Mengen in der Verkehrsbezeichnung oder der Zutatenliste nennt. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, bei denen die prozentuale Mengenangabe entfallen kann beispielsweise wenn eine Zutat oder Zutatenklasse in geringen Mengen zur Geschmacksgebung dient.

Nach der Milcherzeugnisverordnung zählen zu den Molkenerzeugnissen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne (Molkenrahm), Süßmolkenpulver, Süßmolkenpulver, teilentzuckert, Sauermolkenpulver, Sauermolkenpulver, teilentzuckert, entsalztes Molkenpulver, eiweißangereichertes Molkenpulver.
Bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, muss unter anderem der Gehalt an Milchzucker auf dem Lebensmittel stehen.

Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Nach der Aufmachung der im Automaten sichtbaren Seite der Flasche müssen  Verbraucher beim Kauf von einem gekühlten Teegetränk mit Pfirsichsaft ausgehen.  Nicht nur für Menschen, die an einer Laktosemalabsorbtion leiden und Molkenerzeugnisse daher meiden möchten, auch sonst ist es wenig verbraucherfreundlich die Hauptzutat auf der Schauseite zu verschweigen und auch in der Zutatenliste nicht genauer zu bezeichnen.

Grundsätzlich gilt: Der Käufer muss sich vor dem Kauf eines Lebensmittels über alle kennzeichnungspflichtigen Angaben informieren können. Das ist beim Kauf über Automaten in der Regel nicht möglich. Daher sollte gerade hier die sichtbare Seite das Lebensmittel so realitätsnah wie möglich darstellen.

Fazit:

Der Anbieter sollte die beschreibende Bezeichnung und den Hinweis „Mit Aroma“ oder „aromatisiert“ und die Verwendung von Molke auf die Hauptsichtseite drucken. Außerdem sollten die Etiketten das konkret verwendete Molkenerzeugnis, die Menge des Pfirsichsaftes und den Laktosegehalt nennen.

Stellungnahme der TSI GmbH & Co. KG, Zeven

Kurzfassung (gekürzt von der Verbraucherzentrale):

Die Produktaufmachung hält sich hinsichtlich der Kennzeichnung als „Molkenerzeugnis“ an die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben und erfüllt im Übrigen auch die der am 13.Dezember dieses Jahres in Kraft tretenden neuen Lebensmittelinformationsverordnung. Eine Täuschung des Verbrauchers ist ausgeschlossen, da wir sowohl in der Verkehrsbezeichnung als auch in der Zutatenliste darauf hinweisen, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handelt.
Die Menge der auf der Schauseite genannten und bildlich dargestellten Zutat wird zukünftig in der Zutatenliste aufgeführt. Ein Verkauf des Produktes wird ab sofort nur noch mit dem entsprechend korrigierten Etikett erfolgen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.