Conradl Mon Café 6 Milch Kuchenriegel
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Ich war bei einem Freund zum Kaffee eingeladen und habe diese Kuchenriegel zum Verzehr mitgebracht. Als ich danach zu Hause war, sah ich mir die Inhaltsstoffe an und musste feststellen, dass dieses Produkt Alkohol (Likör) enthält. Das ist sehr ärgerlich. Der Freund ist trockener Alkoholiker und auch nur kleinste Mengen können verheerend für solche Menschen werden, der Schalter wird wieder umgelegt und das nächste Mal kommen sie nicht wieder von los und zerstören sich selbst. Man geht doch nicht davon aus, dass Kuchenriegel Alkohol enthalten und schaut auf die Zutatenliste. Wenn Alkohol drin ist, muss er auch entsprechend gekennzeichnet sein! Alles andere ist unverantwortlich!
Verbraucherin aus Berlin vom 22.02.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Zusammenfassung:
Ein Hinweis auf eine alkoholische Zutat in Lebensmitteln sollte deutlich auf der Verpackung erkennbar sein.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite der Verpackung ist kein Hinweis auf die Verwendung von Alkohol des Kuchenriegels hin. Der Alkoholzusatz in Form von „Likör“ wird erst auf der Rückseite im Zutatenverzeichnis als eine von 21 Zutaten ersichtlich.
Das ist geregelt:
Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt für verpackte Lebensmittel, dass alle Zutaten in der Zutatenliste aufgeführt werden müssen. Ein zusätzlicher Hinweis ist für Alkohol nicht vorgeschrieben.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Menschen, die auf Alkohol verzichten müssen oder möchten, werden nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht ausreichend informiert. Die Nennung im Zutatenverzeichnis kann – vor allem bei langen Zutatenlisten wie im vorliegenden Fall – in der Einkaufssituation leicht übersehen werden.
Fazit:
Alkoholhaltige Lebensmittel sollten einen gut lesbaren und schnell auffindbaren Hinweis auf Alkohol tragen.
Stellungnahme der Kuchenmeister GmbH, Soest
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Eine über das Zutatenverzeichnis hinausgehende Kenntlichmachung von Alkohol ist bei festen Lebensmitteln gesetzlich nicht vorgesehen. Die von uns hergestellten Kuchenriegel weisen einen Alkoholgehalt von deutlich unter 0,5 % auf. Die letzte durchgeführte Analyse hat einen Gehalt von 0,2 % Alkohol ergeben und liegt damit unter dem Alkoholgehalt von z.B. Bananen (0,6 %) und Apfelsaft (0,4 %).
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.