Farmer‘s Snack „Cashew Cranberries”
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Die Zutatenliste wurde verändert. Statt angerösteten sind nun geröstete Cashewkerne enthalten.Dazu wurde einfach auf die hintere Seite eine Zutatenänderung aufgedruckt. Die alte Zutatenliste ist aber auch noch auf der Folie. Auf der Vorderseite ist eine kleine Anmerkung über die gerösteten Cashewkerne aufgedruckt, die ich jedoch beim Kauf nicht bemerkt habe. Darf das denn sein? Zwei verschiedene Zutatenlisten? Verändern sich bei gerösteten Nüssen nicht auch die Nährwerte?
Verbraucherin aus Hamburg vom 5.10.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Zusammenfassung:
Der Hersteller weist auf der Schauseite auf die Änderung der Zusammensetzung von „Farmer‘s Snack Cashew-Cranberries“ hin. Rückseitig ergänzt er das vorhandene Zutatenverzeichnis durch den Hinweis auf eine „Zutatenänderung“. Eine vollständige, eindeutige, dem aktuellen Produkt entsprechende Zutatenliste sowie überarbeitete Nährwertangaben fehlen.
Der Hersteller sollte die Zutatenliste sowie die Nährwertangaben der geänderten Rezeptur anpassen, so dass Verbraucher klare Informationen über den Snack erhalten.
Darum geht’s:
Auf der Produktvorderseite steht eingerahmt in roter Schrift „Jetzt neu mit gerösteten Cashewkernen“. Auf der Rückseite finden sich die ursprüngliche Bezeichnung „Mischung aus Cashewkernen und Cranberries, getrocknet, gezuckert“ und die Zutatenliste. Ein nachträglich ergänztes Textfeld am unteren Rand der Verpackung beschreibt die „Zutatenänderung: Mischung aus gerösteten Cashewkernen und Cranberries, getrocknet, gezuckert. Cashewkerne geröstet 50 % (Cashewkerne 97 %, Sonnenblumenöl)“. Die getrockneten und gesüßten Cranberrys sind nur in der ursprünglichen Zutatenliste aufgeführt. Verbraucher müssen die beiden Listen korrekt zusammenfügen, um die vollständigen Informationen zu erhalten. Die Nährwertangaben sind unverändert, obwohl die Nüsse mit Öl geröstet wurden. Verbraucher, die anhand der Pflichtkennzeichnung das Produkt einschätzen möchten, finden keine eindeutigen Angaben.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung gibt vor, dass das Zutatenverzeichnis sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge auflistet. Werden zusammengesetzte Lebensmittel als Zutat verwendet, sind sie in ihre Einzelbestandteile aufgeschlüsselt anzugeben.
Grundsätzlich fordert die Verordnung, dass Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sind.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Verbraucher haben das Recht auf klare und verständliche Produktkennzeichnung. Hierfür müsste der Farmer‘s Snack ein vollständiges Zutatenverzeichnis mit sämtlichen Zutaten in absteigender Reihenfolge aufführen. Zudem führt die vorliegende Rezepturänderung nach Berechnungen der Verbraucherzentrale zu einer abweichenden Nährwertzusammensetzung. Diese müsste auf der Verpackung entsprechend aktualisiert sein.
Fazit:
Der Hersteller sollte eine einzige, vollständige und eindeutige Zutatenliste aufdrucken. Die Nährwertkennzeichnung sollte an die „neue“ Zusammensetzung angepasst werden.
Stellungnahme der Farmer’s Snack GmbH, Seevetal
Kurzfassung:
Im Zuge einer Produktoptimierung haben wir die im Cashew-Cranberrie-Mix enthaltenen Cashewkerne durch geröstete Cashewkerne ersetzt. Diese Produktänderung haben wir zur klaren Kommunikation an unsere Verbraucher durch Vorder- und Rückseitenaufdrucke auf der Verpackung transparent abgebildet. Dabei haben wir den Hinweis „Neu mit gerösteten Cashewkernen“ auf die Vorderseite aufgedruckt. Die Zutatenkorrektur haben wir unmittelbar unter die Zutatenliste mit dem Hinweis „Zutatenänderung“ aufgedruckt, sodass eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
Die Kritik der Verbraucherzentrale Hessen nehmen wir jedoch sehr ernst und produzieren dieses Produkt ab sofort wieder mit der bestehenden Zutatenliste.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Hessen hat die Farmer Snack GmbH in Seevetal am 13.06.2017 wegen des Abdrucks zweier widersprüchlicher Zutatenlisten abgemahnt. Am 03.07.2017 hat sich der Anbieter verpflichtet, den „Nut Snack Cashew-Cranberries“ nicht mehr in der kritisierten Aufmachung in den Verkehr zu bringen.
Ergebnis
Seit August 2017 ist das Produkt nach Herstellerangaben wieder mit der ursprünglichen Rezeptur und entsprechend korrekter Kennzeichnung erhältlich. Im September 2017 hat die Verbraucherzentrale die „Cashew-Cranberries“ erneut in geänderter Aufmachung – „Mit gerösteten Cashewkernen“ – im Handel gefunden: Die Pflichtangaben auf der Rückseite – Zutatenliste und Nährwertangaben – wurden dem Inhalt entsprechend angepasst.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.