So haben Hersteller reagiert:

Fine Cuisine Salatmix Walnuss mit Bacongeschmack ehemals Bacon & Walnuss

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Produktname dem tatsächlichen Inhalt angepasst: Bacon nur als Geschmack vorhanden
Geändert

Ein Salatmix, der einzelne Lebensmittel als Teil des Namens nennt und als Bild zeigt, sollte diese Lebensmittel auch in deutlich wahrnehmbarer Menge enthalten. Wenn tatsächlich gar kein Bacon sowie eine andere Nussart und Ölsamen in größerer Menge als die angepriesenen Walnüsse im Salatmix sind, können sich Verbraucher nachvollziehbar getäuscht sehen.
Um falschen Erwartungen über den Inhalt vorzubeugen, sollte eine Aromatisierung auf der Schauseite deutlich erkennbar sein sowie Abbildungen und Produktname die tatsächlich wesentlichen Zutaten zeigen und nennen.

Geworben wird mit Bacon und Walnuss, auch bildlich. Tatsächlich ist kein Bacon enthalten sondern Rauchpulver. Walnüsse sind nur ein 5,7 %-Anteil. Verpackung suggeriert Bacon und Walnuss als Hauptbestandteile, sie sind aber gar nicht oder nur in geringem Anteil vorhanden.
Herr H. aus Flammersfeld vom 03.08.2014

Darum geht’s:

Die Etiketten auf Deckel und Seite der Kunststoffschachtel zeigen eine Gabel mit gemischtem Salat und daneben eine halbe Walnuss und einen Streifen Bacon. Auch der Produktname Salatmix Bacon & Walnuss weist auf Schinkenspeck und Walnüsse als Zutaten hin.
In der Zutatenliste auf dem Packungsboden stehen Mandelkerne, Sonnenblumenkerne, Croûtons und Kürbiskerne vor 5,7 % Walnusskernen. Bacon taucht gar nicht auf. Die Verkehrsbezeichnung offenbart, dass nur „Bacongeschmack“ in der Packung steckt, der sich als Aroma enthaltendes „Rauch(er)pulver“ wiederfindet.

Das ist geregelt:

Gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Darstellungen verwendet werden,

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können aufgrund des Produktnamens und der Abbildungen Bacon und Walnüsse als wesentliche Zutaten erwarten. Der Produktname und die abgebildeten Zutaten täuschen unserer Ansicht über den tatsächlichen Inhalt. Die Verwendung von Rauchpulver rechtfertigt nicht die Abbildung und Nennung von Schinkenspeck.

Fazit:

Der Anbieter sollte Namen und Abbildung der Zusammensetzung des Produktes anpassen, beispielweise den Salatmix ehrlich als Mischung aus diversen Nüssen, Ölsamen und Croûtons mit Rauchpulver bezeichnen.

Stellungnahme der Landgard Obst & Gemüse GmbH, Kehl

Kurzfassung:

Mit dem Namen unseres Produkts „Fine Cuisine Salatmix „Bacon – Walnuss“ sollte treffend beschrieben werden, was den Kunden geschmacklich beim Verzehr des Produktes erwartet und die dominierende Geschmacksrichtung bezeichnet werden. Auf die Abbildung von Speck wird zukünftig verzichtet und die Aufmachung dementsprechend neu gestaltet.

Ergebnis

Der Anbieter hat den Produktnamen und die Bezeichnung des Salatmixes dem Inhalt angepasst. Die neue Verpackungsaufmachung wird ab Mitte Dezember 2014 produziert.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.