Frankenbrunnen Fruit2go
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Produktname „fruit2go“ lässt ein Getränk mit hohem Fruchtsaftanteil erwarten. Tatsächlich handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Zuckerzusatz und einem Fruchtsaftgehalt von zwölf Prozent. Die auf der Vorderseite abgebildeten und genannten Fruchtarten sind nur zu insgesamt sechs Prozent im Getränk enthalten. Der Hersteller sollte Produktnamen und Aufmachung des Getränks an die tatsächliche Zusammensetzung anpassen.
Beschwerde
Das Produkt heißt fruit2go und es sind Orangen, Grapefruit und Himbeeren abgebildet. Aber es sind nur 6 % Orangen- und 5 % Grapefruit-Saft aus Konzentraten und 1 % Himbeermark. Der Name ist irreführend, ich habe Fruchtsaft erwartet. Auch die Farbe des Getränkes lässt Fruchtsaft erwarten.
Verbraucherin aus Erftstadt vom 22.03.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Darum geht’s:
Der Produktname lautet „fruit2go“ (Frucht zum Mitnehmen). Abgebildet sind naturgetreu eine angeschnittene Grapefruit und zwei Himbeeren. Zudem ist als Sortenbezeichnung „Grapefruit Himbeere“ im Hauptsichtfeld genannt. Das Getränk hat eine orange-rote Farbe.
Das Zutatenverzeichnis listet Natürliches Mineralwasser als erste und Zucker als zweite Zutat auf. Danach folgen Orangensaft, Grapefruitsaft und Himbeermark mit insgesamt zwölf Prozent. Außerdem enthält das Getränk natürliches Aroma, den Farbstoff Carotin sowie weitere Zusatzstoffe. Unterhalb der Zutatenliste steht die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk Orange mit Grapefruit-Himbeer-Geschmack“.
Die Erwartung von Verbrauchern, dass das Getränk auf Grund der Aufmachung einen hohen Fruchtanteil enthält, erfüllt die Zusammensetzung nicht. Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite deutlich kennzeichnen, dass es sich um ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk mit sechs Prozent Orangensaft, fünf Prozent Grapefruitsaft und ein Prozent Himbeermark handelt.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Produktname „fruit2go“ und die Aufmachung des Getränks lassen einen hohen Fruchtsaftanteil erwarten, speziell von Grapefruit und Himbeere. Tatsächlich handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk mit einem Fruchtsaftgehalt von zwölf Prozent. Das Getränk ist aromatisiert und mit Carotin gefärbt, so dass auch die Farbe des Getränks auf einen hohen Fruchtgehalt hinweisen kann. Statt „Frucht“ erhält der Käufer aber ein Erfrischungsgetränk mit Zuckerzusatz und wenig Frucht.
Fazit:
Der Hersteller sollte Produktnamen und Aufmachung des Getränks an die tatsächliche Zusammensetzung anpassen.
Stellungnahme der Franken Brunnen GmbH & Co. KG, Neustadt/Aisch
Kurzfassung:
Gemäß geltender Leitsätze sind Fruchtabbildungen bei Erfrischungsgetränken üblich, wenn sie Saft oder Markt der Früchte enthalten. Himbeermark schmeckt sehr intensiv und wirkt bereits bei geringem Anteil stark auf den Geschmack. Laut Etikett handelt es sich um ein Erfrischungsgetränk, die Fruchtanteile sind aufgeführt. Zucker ist deklariert. Auch Säfte enthalten zwischen 8 und 15 g/100 ml Zucker.
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Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.