Das ärgert beim Einkauf:

Gedrehtes Gebäck „ohne Zucker“ enthält Fruktosesirup

Komplett chaotisch: Auf dem Gebäck „go asia Fengmai“ der Orient Master GmbH stehen vier widersprüchliche Angaben zum vorhandenen oder nicht vorhandenen Zucker
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Die Anbieterfirma bezeichnet das Gebäck als „Fengmai Gedrehtes Gebäck, ohne Zucker“ und ergänzt den Hinweis „Mit Zucker und Süßungsmittel(n)“. Diesen Widerspruch wiederholt die Firma, im dem sie Fruktosesirup als Zutat aufführt und in der Nährwerttabelle 0 Gramm Zucker deklariert. So bleibt vollkommen unklar, ob die Kekse nun Zucker enthalten oder nicht. 
Die Produktverantwortlichen sollten ihre Kennzeichnung schnellstmöglich komplett überarbeiten.

In der Bezeichnung und den Nährwerten des Produktes wird es als Zuckerfrei (0 g Zucker) beschrieben. Die zweite Zutat auf der rückseitigen Zutatenliste ist jedoch Fruktosesirup. Zudem steht auf der Rückseite zwischen Zutaten und Nährwerttabelle "Mit Zucker und Süßungsmitteln". 
Verbraucher aus Köln vom 15.05.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Chaotischere Angaben zu Zucker hat Lebensmittelklarheit auf Verpackungen bisher nicht gesehen.

Darum geht’s:

Das Produkt „Fengmai Gedrehtes Gebäck“ der Marke „go asia asien supermarkt“ ist auf der Schauseite nur mit asiatischen Schriftzeichen beschriftet. Auf der Rückseite lautet die Bezeichnung „Fengmai – Gedrehtes Gebäck, ohne Zucker“ Als süßende Zutaten stehen in der Zutatenliste Fruktosesirup, Xylit und Erythrit. Ergänzend zur Zutatenliste folgt der Hinweis „Mit Zucker und Süßungsmittel(n).“ In der Nährwerttabelle steht 0 Gramm Zucker je 100 Gramm. Welche der widersprüchlichen Angaben zutrifft, ist unklar.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Des Weiteren müssen nach der LMIV Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, mit dem Hinweis „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ gekennzeichnet werden. Dieser Hinweis muss bei der Bezeichnung des Lebensmittels stehen.
Die Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben für Lebensmittel (HCVO) regelt die Angabe „zuckerfrei“ inklusive Angaben mit derselben Bedeutung wie „ohne Zucker“. Mit „zuckerfrei“ zu werben, ist erlaubt, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 0,5 g Zucker je 100 g oder 100 ml Lebensmittel enthält.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angaben zu den zum Süßen der Kekse verwendeten Zutaten widersprechen sich mehrfach und offensichtlich. Ein derart schlampiger Umgang mit den Kennzeichnungsregeln für Lebensmittel ist inakzeptabel. Die Widersprüche verunsichern zudem, ob die restlichen Angaben stimmen. Eine fundierte Kaufentscheidung ist nicht möglich. 
Über die Kritikpunkte des Verbrauchers hinaus sind der Redaktion von Lebensmittelklarheit weitere Kennzeichnungsmängel aufgefallen. Die Firma beschriftet die Schauseite ausschließlich mit asiatischen Schriftzeichen. Bei der Zutat „pflanzliches Öl“ fehlt die Angabe von welcher Pflanze das Öl stammt. Darüber hinaus steht der Hinweis „Mit Zucker und Süßungsmittel(n)“ nicht wie vorgeschrieben direkt bei der Bezeichnung.

Fazit: 

Die Produktverantwortlichen sollten ihre Kennzeichnung schnellstmöglich komplett überarbeiten.

Stellungnahme der Orient Master GmbH, Berlin

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 25.06.2024 liegt keine Antwort vor.

Ergebnis

Lebensmittelklarheit hat das Produkt der zuständigen Lebensmittelüberwachung gemeldet.