Das haben Gerichte entschieden:

Gesundheitsbezogene Werbung für „Guayusa Tea“ hat Grenzen

Nach Gerichtsurteil: Der Anbieter GUYA entfernt die übertriebenen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für seinen Tee auf drinkguya.com.
Geändert per Gerichtsurteil

Die Werbung auf drinkuya.com versprach einen verbesserten Stoffwechsel, die Stärkung der Durchblutung und des Immunsystems. Solche Aussagen sind für den Tee aus Guayusa Blättern nicht zugelassen. 
Die Guya GmbH hat die gesundheitsbezogenen Angaben auf der Website entfernt.

Der Tee wirbt mit einer ganzen Reihe an gesundheitsbezogenen Angaben, die nach Health-Claim-Verordnung nicht zulässig sind. 
Oft werden verstärkende Auslobungen („stärkt das Immunsystem“, „verbessert den Stoffwechsel“) oder Vergleiche mit Kaffee getroffen (v.a. in Blogeinträgen mit Produktbezug), bei denen m.E. Zweifel über die Sicherheit/ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel (Herzrasen usw.) geweckt werden. Alles in allem finde ich den gesamten Webauftritt des Produktes und der Marke stark überarbeitungsbedürftig.
Verbraucher aus Hannover vom 05.01.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Die Website enthält mehrere Gesundheitsaussagen, die eine Stärkung körperlicher Funktionen wie des Immunsystems oder des Stoffwechsel versprechen. Diese Aussagen sind wissenschaftlich nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen. Daher sollte diese Art der Werbung unterbleiben.

Darum geht’s:

Auf drinkuya.com wirbt der Anbieter für einen Tee, welcher laut Zutatenliste zu 100 Prozent aus Bio-Guayusa Blättern besteht und Koffein enthält, wie folgt:

  • Mehr Leistung und Ausdauer
  • verbessert den Stoffwechsel
  • stärkt die Durchblutung und O2-Aufnahme
  • stärkt das Immunsystem

Unter dem Titel „die Guya Erfahrung“ weisen Abbildungen in Kombination mit Texten auf körperliche Funktionen hin. So ist das Bild eines Herzens mit „kein Herzrasen“ versehen.

Das ist geregelt:

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel. Unternehmen dürfen nur mit spezifischen gesundheitsbezogenen Aussagen werben, wenn diese wissenschaftlich nachgewiesen, von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und von der EU-Kommission zugelassen sind.
Zudem dürfen nur Formulierungen verwendet werden, die sinngemäß dem Wortlaut der oben genannten Zulassung entsprechen und nicht darüber hinausgehen. So kam auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) 2012 zu dem Ergebnis, dass die Aussage „zur Stärkung von“ nicht gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“ ist.
Auch das Kammergericht Berlin hat 2017 in einem Urteil klargestellt, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Online-Werbung für „Guayusa Tea“ stellt angebliche positive Wirkungen des Produktes heraus und verspricht sowohl eine „Stärkung des Immunsystems“ als auch eine „Verbesserung des Stoffwechsel“. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit handelt es sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, die wissenschaftlich nachgewiesen sein müssen, um eine Zulassung zu erhalten. Die unseriösen Werbeaussagen sollten daher unterbleiben.

Fazit:

Der Anbieter sollte die gesundheitsbezogenen Angaben auf der Website entfernen.

Stellungnahme der GUYA – Guayusa GmbH, Berlin

Gesundheitsbezogene Angaben oder Aussagen werden bereits seit längerer Zeit nicht mehr von uns gemacht; dies gilt auch für unsere Website.

Ergebnis

Der Anbieter hat die übertriebenen Aussagen entfernt.