Hassia Elisabethenquelle Rooibostee Erdbeere
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Anbieter sollte keine Erdbeeren naturgetreu abbilden, wenn das Getränk weder Erdbeersaft noch -mark enthält.
Verbraucher können ein ungesüßtes Getränk erwarten, wenn es der Anbieter als frei von Süßungsmitteln anpreist. Enthält das Getränk tatsächlich Zucker, sollte der Anbieter auf den Hinweis „ohne Süßungsmittel“ verzichten oder eine unmissverständliche Formulierung wie „mit Zucker“ oder „ohne Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe nur mit Zucker gesüßt“ wählen.
Beschwerde
Großer Aufdruck von Erdbeeren, aber nicht ein einziger Bestandteil stammt von einer Erdbeere. Zusätzlich Aufdruck "bestens geeignet für Kinder" und Aufdruck "ohne Süßungsmittel". Dabei besteht das Produkt an zweiter Stelle der Inhaltsstoffe aus "Zucker", dazu nur Aromen.
Verbraucherin aus Karben vom 07.11.2015
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Die Schauseite zeigt große, naturgetreue Erdbeeren und einen Hinweis auf „Erdbeergeschmack“. In der Zutatenliste tauchen keinerlei Bestandteile von Erdbeeren namentlich auf. Auf der Rückseite sind mehrere Eigenschaften des Getränks beworben, unter anderem „ohne Süßungsmittel". Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe stehen nicht in der Zutatenliste, aber Zucker an zweiter Stelle. Die Verbraucherin sieht sich durch die Aufmachung der Schauseite und die Auslobung „ohne Süßungsmittel“ über die Zusammensetzung des Produktes getäuscht.
Das ist geregelt:
Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf seine Eigenschaften. Dazu zählt auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Solche Irreführungen sind für die Aufmachung und die Werbung unzulässig.
Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke sollten naturgetreue Abbildungen von Früchten nur auf den Etiketten sein, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark im Getränk enthalten sind. Bildliche Darstellungen zur Beschreibung des Geschmacks unter ausschließlicher Verwendung von Aromen sollten danach nur verwendet werden, wenn diese in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit …– Geschmack“ oder „mit … – Aroma“ ergänzt werden.
Nach der EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008 dienen Süßungsmittel unter anderem als „Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz“.
Süßungsmittel zählen zu den Zusatzstoffen und umfassen die zugelassenen Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Verbraucher können sich unserer Ansicht nach nachvollziehbar getäuscht sehen, wenn eine genannte und abgebildete Zutat oder eine Zubereitung daraus wie hier die Erdbeere in der Zutatenliste nicht namentlich auftaucht.
Wir können ebenfalls verstehen, dass die Verbraucherin unter Süßungsmitteln Mittel zum Süßen oder alle Stoffe, die für einen süßen Geschmack sorgen, versteht.
Verbraucher wissen oft nicht, dass der Begriff lebensmittelrechtlich anders definiert ist. Im Sinne der rechtlichen Definition ist es korrekt, dass das Erfrischungsgetränk keine Süßungsmittel, sprich Zuckeraustauschstoffe und/oder Süßstoffe, enthält. Unserer Ansicht nach können Verbraucher die gezielte Werbung „ohne Süßungsmittel“ aber als Hinweis auf ein ungesüßtes Lebensmittel verstehen.
Fazit:
Der Anbieter sollte keine Erdbeere naturgetreu abbilden, wenn sie in der Zutatenliste nicht als Bestandteil auftaucht. Ebenso sollte er den Hinweis „ohne Süßungsmittel streichen. Alternativ wäre eine unmissverständliche Formulierung wie „mit Zucker“ oder „ohne Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe nur mit Zucker gesüßt“ geeignet.
Stellungnahme der Hassia Mineralquellen GmbH & Co. KG, Bad Vilbel
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Gemäß den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke ist die naturgetreue Abbildung von Früchten gestattet, wenn Bestandteile davon im Getränk enthalten sind. Diese sind in dem deklarierten natürlichen Aroma enthalten. Da das Produkt keinen Fruchtsaft enthält, wird auf der Schauseite „mit Erdbeergeschmack“ deklariert. Gemäß der LMIV müssten Süßstoffe als „Süßungsmittel“ deklariert werden. Da das Produkt keine Süßstoffe enthält, entspricht die Kennzeichnung den rechtlichen Anforderungen.
Ergebnis
Der Anbieter teilte mit, dass er das Getränk zu Ende Januar 2016 aus dem Sortiment nimmt. Im Handel kann es das Getränk noch eine Zeit lang geben, bis die bereits ausgelieferte Ware verkauft ist.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.