Das ärgert beim Einkauf:

Innocent Wonderful Orange

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Produktname „Wonderful Orange. Orange, Mango & Karotte“ lässt andere Zusammensetzung erwarten
getaeuscht

Innocent Wonderful Orange hat die Unterbezeichnung Orange, Mango und Karotte. Ich musste davon ausgehen, dass diese drei Zutaten den Saft dominieren. Hauptbestandteil ist aber weißer Traubensaft. Zusätzlich wird Bananenpüree als dritte Zutat genannt. Alles in allem fühle ich mich getäuscht durch die Unterbezeichnung. Ich hätte das Produkt nicht gekauft, wenn mir klar gewesen wäre, dass Traubensaft mehr als 23 % der Zutaten ausmachen.
Verbraucher aus Wasserburg vom 12.01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Zusammenfassung:

Der Smoothie „Wonderful Orange. Orange, Mango & Karotte“ passt auf den ersten Blick zum farblichen Inhalt der Flasche. Im Zutatenverzeichnis ist Traubensaft jedoch als erste und damit mengenmäßig wichtigste Zutat aufgeführt. Verbraucher können erwarten, dass die auf der Schauseite genannten „orangefarbenen“ Zutaten Orange, Mango und Karotte auch mengenmäßig dominieren. Der Hersteller sollte Bezeichnung und Aufmachung entsprechend den wesentlichen Zutaten anpassen.

Darum geht’s:

Das Produkt „Innocent Wonderful Orange. Orange, Mango & Karotte“ gibt auf der Schauseite die Zutaten Orange, Mango und Karotte an. Auf der Rückseite wird der Smoothie als „Orangen-, Mango- und Karottenmischung“ bezeichnet. Aus der Position von Traubensaft im Zutatenverzeichnis geht hervor, dass Traubensaft mit mehr als 23 Prozent enthalten ist. Danach folgen die weiteren Zutaten Orangensaft (23 %), Bananenpüree, Mangopüree (11 %), Karottensaft (11 %) und Zitronensaft. Der Verbraucher ist beim Einkauf davon ausgegangen, dass Orange, Mango und Karotte die Hauptzutaten sind.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aus unserer Sicht können Verbraucher einen Smoothie erwarten, der im Wesentlichen aus den auf der Vorderseite ausgelobten Zutaten besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Orange, Mango und Karotte machen insgesamt nur 45 Prozent der Zutaten aus. Tatsächlich überwiegen die weder auf der Schauseite noch in der Bezeichnung genannten Zutaten Traubensaft, Bananenpüree und Zitronensaft.

Fazit:

Der Hersteller sollte Bezeichnung und Aufmachung entsprechend den wesentlichen Zutaten anpassen. 

Stellungnahme Innocent Alps GmbH, Salzburg

Kurzfassung:

Wir bei innocent beziehen uns bei der Namensgebung unserer Produkte auf jene Früchte, die beim Trinken geschmacklich dominieren. In diesem Rezept verwenden wir z.B. Alphonso-Mango, eine sehr intensive Mango-Sorte. Trauben sind Grundzutaten in unseren Smoothies, die für die natürliche Süße und Konsistenz verantwortlich sind und für einen ausbalancierten, fruchtigen Geschmack sorgen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.