Das ärgert beim Einkauf:

K-Classic Früchteriegel Typ Cranberry-Kirsch

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Mengenkennzeichnung missverständlich und Produktname und Abbildungen vermitteln andere Zusammensetzung
getaeuscht

Der Anbieter kennzeichnet den „Früchteriegel Typ Cranberry-Kirsch“ in der Zutatenliste mit dem mengenmäßigen Anteil der Zutat Cranberrys. Da es sich bei den getrockneten Cranberrystücken um eine zusammengesetzte Zutat aus Apfelsaftkonzentrat und Sonnenblumenöl handelt, ist der Cranberryanteil nicht direkt ablesbar. Tatsächlich besteht der „Früchteriegel Typ Cranberry-Kirsch“ im Wesentlichen aus den Früchten Äpfel und Rosinen. Der Hersteller sollte die Mengenkennzeichnung klar verständlich gestalten und in den Abbildungen auf der Schauseite und die im Produktnamen genannten Zutaten die tatsächliche Zusammensetzung des Produktes darstellen.

In der Zutatenangabe wird nach Aufzählung der Hauptbestandteile auch die Zutat "Cranberries" mit der Angabe 57 % erwähnt. Klar ist, dass keine 57 % Cranberrys enthalten sind, das ergibt sich aus der Reihenfolge, jedoch erschließt es sich den Verbraucher nicht, welche Menge Cranberrys tatsächlich enthalten sind und auf was sich die 57 % beziehen. In Gesamtheit betrachtet, ist diese Angabe für mich irreführend.
Verbraucherin aus Brüheim vom 08.10.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Die Bezeichnung auf der Verpackungsrückseite weist für den „Früchteriegel Typ Cranberry-Kirsch“ einen Fruchtanteil von 69 Prozent aus. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: getrocknete Apfelstücke (26 %), Rosinen (22 %), Apfelsaftkonzentrat (11 %), getrocknete Cranberrystücke mit Apfelsaftkonzentrat (6 %) und Sauerkirschsaftkonzentrat (4 %). Die Zutat „getrocknete Cranberrystücke mit Apfelsaftkonzentrat (6 %)“ setzt sich jedoch aus mehreren Einzelzutaten zusammen, die der Anbieter nachfolgend in einer eckigen Klammer gefasst aufzählt: „Cranberries (57 %), Apfelsaftkonzentrat, Sonnenblumenöl“.

Verbraucher müssen den tatsächlichen Cranberrygehalt eigenständig errechnen.

Der „Früchteriegel Typ Cranberry-Kirsch“ zeigt zwei Früchteriegel mit einer roten Füllung sowie die namensgebenden Zutaten Kirschen und Cranberrys.

Etwas weniger deutlich sind die wesentlichen Zutaten Apfel und Rosinen – ihr Anteil beträgt 59 Prozent am Riegel – abgebildet.

Der Früchteriegel enthält außerdem rote-Bete-Saftkonzentrat zum Färben und natürliches Aroma.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt die Angabe der Menge von Zutaten vor, wenn eine Zutat in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist. Zudem darf die Kennzeichnung auch hinsichtlich der Zusammensetzung nicht irreführen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Für Verbraucher ist nicht verständlich, wie hoch der Cranberryanteil im Früchteriegel ist. Bei den „getrockneten Cranberrystücken mit Apfelsaftkonzentrat (6 %)“ handelt es sich um eine zusammengesetzte Zutat, die zu 57 Prozent aus Cranberrys besteht. Bezogen auf den Anteil von sechs Prozent an Gesamtprodukt liegt der Cranberryanteil bei etwas über drei Prozent. Somit fällt der „Cranberry“-Anteil noch geringer als „Sauerkirsche“ aus. Eine Rechenleistung vorauszusetzen, um die Mengenangabe einer namensgebenden Zutat zu ermitteln, ist zudem nicht zumutbar.

Verbraucher können jedoch aufgrund des Produktnamens und der naturgetreuen Abbildung auf der Schauseite einen Früchteriegel mit einem angemessenen Anteil an Cranberrys und Kirschen erwarten. Stattdessen ist das Produkt mit Rote-Bete-Saft gefärbt und enthält natürliches Aroma.

Fazit:

Der Anbieter sollte das Produkt daher eindeutig mit dem mengenmäßigen Anteil der hervorgehobenen Zutat Cranberrys im Zutatenverzeichnis kennzeichnen.

Auch sollte er die Aufmachung der Schauseite der Rezeptur entsprechend gestalten und keine Zutaten durch Wort und Bild prominent hervorheben, die nur wenig enthalten sind.

Stellungnahme der Kaufland Warenhandels GmbH & Co. KG, Neckarsulm

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 19.10.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.