Käse-Cracker mit „low carbs“ zu bewerben, ist rechtlich nicht vorgesehen
Zusammenfassung
Die plakative Werbung „low carbs“ für die Lava-Käse Snacks auf der Internetseite Lavacheese.com und auf den Verpackungen der Käse-Snacks ist nicht erlaubt. Solche nährwertbezogenen Angaben müssen nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sein. Das ist für „low Carbs“ und „wenig Kohlenhydrate“ nicht der Fall.
Die Anbieterfirma sollte weder auf ihrer Internetseite noch auf den Verpackungen der angeboten Lava-Käse Produkte mit einem geringen Kohlenhydratanteil werben.
Beschwerde
Der isländische Hersteller von Lava Cheese wirbt mit „low carbs“ auf all seinen Käse-Artikeln und bedient sich dabei einer nicht zugelassenen nährwertbezogenen Angabe.
Verbraucherin aus Kempten vom 03.05.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Dass Lebensmittelunternehmen einen niedrigen Kohlenhydratgehalt ihrer Produkte ausloben, ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Käse-Cracker „Lava Cheese“ mit „low carbs“ zu bewerben, ist nicht erlaubt.
Darum geht’s:
Die Firma isländische Firma LC International bietet einen Snack aus Cheddar-Käse und Geschmackszutaten in verschiedenen Sorten, beispielsweise „Sauerrahm Zwiebel“ an. Auf der Seite Lavacheese.com sind die Produkte mit der Eigenschaft „wenig Kohlenhydrate“ beworben. Auch auf den Schauseiten der abgebildeten Verpackungen steht „low carbs“, übersetzt wenig Kohlenhydrate oder niedriger Kohlenhydratgehalt. Für die Sorte „Sauerrahm Zwiebel“ gibt die Firma auf der Internetseite 0 Gramm Kohlenhydrate je 100 Gramm an. Die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel definiert Werbung mit Nähwertangaben. Die Angaben „kohlenhydratarm“, „wenig Kohlenhydrate“ oder „niedriger Kohlenhydratgehalt“ tauchen darin nicht auf.
Das ist geregelt:
Die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt, welche gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln in welcher Weise erfolgen dürfen. Die nährwertbezogene Angabe „kohlenhydratarm“, „wenig Kohlenhydrate“ oder „niedriger Kohlenhydratgehalt“ sieht die Verordnung nicht vor.
Nach bisherigen Gerichtsurteilen ist die Angabe „Low Carb“ als unzulässig zu bewerten.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Nach Angaben der Anbieterfirma enthalten die Lava-Käse Produkte keine Kohlenhydrate. In der HCVO ist aber weder die Angabe „kohlenhydratfrei“ noch „niedriger Kohlenhydratgehalt“ zugelassen. Lediglich „kohlenhydratreduziert“ wäre erlaubt, wenn das Produkt 30 Prozent weniger Kohlenhydrate enthält im Vergleich zu ähnlichen Produkten. Die HCVO verhindert, dass Lebensmittelfirmen willkürlich nährwertbezogene Angaben für ihr Produkte kreieren. Sie beschränkt die Werbung mit Nährwerten auf einige sinnvolle Angaben.
Fazit:
Die Anbieterfirma sollte weder auf ihrer Internetseite noch auf den Verpackungen der angeboten Lava-Käse Produkte mit einem geringen Kohlenhydratanteil werben.
Stellungnahme der LC International, Reykjavik/Island
Das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 23.05.2024 an die auf der Verpackung angegebenen Adresse kam als unzustellbar zurück.
Ergebnis
Lebensmittelklarheit hat die Produkte an die Lebensmittelüberwachung weitergeleitet.