Katlenburger Ananas Bowle aus Fruchtwein
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Hinter der Bezeichnung Fruchtwein kann sich Wein einer einzigen oder mehrerer Fruchtarten verbergen. Wenn mit dem Bild einer Ananas auf dem Etikett geworben wird, dann sollte der Verbraucher auch erfahren, wie viel und in welcher Form Ananas im Produkt enthalten ist.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist mit seiner Klage vor Gericht leider gescheitert.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die Kennzeichnung der Katlenburger Ananas Bowle jedoch nach wie vor verbesserungswürdig. Verbraucher sollten auf den ersten Blick erfahren können, wenn ein als Ananas Bowle bezeichnetes Produkt keine Bestandteile der Frucht enthält, sondern nur den Geschmack danach durch Aromatisierung aufweist.
Beschwerde
Das Etikett verspricht, dass Frucht in irgendwelcher Form vorhanden ist, und sei es als Konzentrat. Stattdessen steht in ca. 1 mm kleiner Schrift “mit Ananasaroma”.
Verbraucher aus Friedrichshafen vom 23.07.2011
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Hinter der Bezeichnung Fruchtwein kann sich Wein einer einzigen oder mehrerer Fruchtarten verbergen. Wenn mit dem Bild einer Ananas auf dem Etikett geworben wird, dann sollte der Verbraucher auch erfahren, wie viel und in welcher Form Ananas im Produkt enthalten ist.
Darum geht’s:
Das Etikett der Fruchtwein-Bowle ist geprägt durch die Worte „Ananas“ und der Abbildung einer frischen, aufgeschnittenen Ananas. Als Verbraucher erwartet man durch diese Aufmachung als Zutat Ananas und ist verunsichert, wenn man die allgemeingültige Bezeichnung „Fruchtwein“ und Ananasaroma liest.
Das ist geregelt:
Ein Zutatenverzeichnis ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (ausgenommen Bier), nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) § 6 Abs.6 Nr.2, nicht vorgeschrieben. Dennoch unterliegen auch alkoholhaltige Getränke einer gewissen Pflicht zur Angabe von Inhaltsstoffen. Nach § 8 LMKV muss die Menge einer Zutat oder Gattung angegeben werden, wenn diese in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett durch Worte oder Bilder dargestellt wird. Der Hersteller hat zwar die Menge des Fruchtweins angegeben, aber es gibt keinen Hinweis darauf in welcher Form und Menge Ananas enthalten ist. Wenn im vorliegenden Produkt Ananas enthalten sein sollte, ist unseres Erachtens die Mengenangabe erforderlich.
Nach den Leitsätzen für weinähnliche Getränke ist Fruchtwein ein Erzeugnis aus anderen Früchten als Äpfeln beziehungsweise Birnen. Der Fruchtwein kann aber bis zu 25 Volumenprozent Apfel- und/oder Birnenwein enthalten. Bei Erzeugnissen aus einer Fruchtart wird gegebenenfalls die Fruchtart in Verbindung mit „...-wein“ anstelle der Erzeugnisgruppe angegeben. Die Leitsätze sagen auch, dass neben der Verkehrsbezeichnung die bildliche Darstellung der verwendeten Frucht beziehungsweise Früchte üblich ist.
Die Bezeichnung Aroma mit dem vorangestellten Ausgangsmaterial, z. B. Ananasaroma, wird in der Aromenverordnung nicht definiert. Die Aromenverordnung gibt jedoch Auskunft bezüglich des Begriffes „natürliches Ananasaroma“. Dessen Aromabestandteile müssen mindestens zu 95 % aus der Ananasfrucht stammen. Auch der Begriff „Aromastoff“ wird in der Aromenverordnung definiert. Darunter sind alle chemisch definierten Stoffe mit Aromaeigenschaften zu verstehen.
Gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Es gibt mehrere Möglichkeiten für eine bessere Deklaration. Sollte der Fruchtwein nur aus Ananas bestehen, ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale, anstelle der Gattungsbezeichnung „Frucht“ der Begriff „Ananas“ zu verwenden und das Getränk als Ananaswein zu bezeichnen. Wenn das Erzeugnis mehrere Fruchtarten enthält, ist zwar die Bezeichnung als Fruchtwein richtig, dann wäre jedoch die Abbildung nur einer einzigen Frucht missverständlich und sollte geändert werden.
Verbraucher kennen den Begriff „Aroma“ aus zahlreichen Zutatenlisten. Hier wird das verwendete Aroma durch die Bezeichnung „Ananas genauer beschrieben. Verbraucher erwarten bei einer solchen Bezeichnung unserer Ansicht nach zu Recht, dass das Aroma aus der Ananasfrucht stammt. Verbraucher müssen nicht wissen, dass nur für die Bezeichnung „natürliches Ananasaroma“ definiert ist, dass seine Aromabestandteile zu mindestens 95 % aus der Ananas stammen müssen. Die nicht definierte Bezeichnung „Ananas-Aroma„ kann dagegen rein chemisch hergestellt werden
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen entspricht es außerdem nicht der Aromenverordnung ein Aroma als Ananas-Aroma zu bezeichnen, wenn die Aromabestandteile nicht aus der Ananas gewonnen wurden.
Fazit:
Um einer Täuschung von Verbrauchern vorzubeugen, sollte der Anbieter die Aufmachung und Kennzeichnung auf der Schauseite und die Bezeichnung des Aromas in der Zutatenliste in „Aroma mit Ananasgeschmack“ ändern. Zusätzlich sollte auf der Schauseite die Angabe „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf die Verwendung von Aromen hinweisen.
Stellungnahme der Dr. Demuth GmbH & Co.KG, Katlenburg
Kurzfassung erstellt durch die Verbraucherzentrale:
Die Fruchtweinbowle Ananas erfüllt alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften. Sie ist seit über 50 Jahren in nahezu unveränderter Rezeptur auf dem Markt und noch nie wegen der Kennzeichnung beanstandet worden. Wir gehen deshalb grundsätzlich davon aus, dass unsere Verbraucher das Produkt verstehen.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat die Dr. Demuth GmbH & Co. KG am 04.01.2012 wegen irreführender Werbung abgemahnt und am 06.02.2012 Klage erhoben. Das Landgericht Göttingen hat die Klage am 17.08.2012 und das Oberlandesgericht Braunschweig die Berufung am 04.11.2013 abgewiesen.
Ergebnis
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist mit seiner Klage vor Gericht leider gescheitert. Unserer Auffassung nach ist die Kennzeichnung der Katlenburger Ananas Bowle jedoch nach wie vor verbesserungswürdig. Verbraucher sollten auf den ersten Blick erfahren können, wenn ein als Ananas Bowle bezeichnetes Produkt keine Bestandteile der Frucht enthält, sondern nur den Geschmack danach durch Aromatisierung aufweist.
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Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.