So haben Hersteller reagiert:

Kennzeichnung für Sun Snacks Chips wird angepasst

Änderung: Statt dem vorne beworbenen Sonnenblumenöl verwendete der Hersteller Palmöl für die Chips und informierte darüber erst auf der Rückseite. Die Hinweise auf Sonnenblumenöl sind nun entfernt.
Geändert

Auf der Schauseite bewarb der Hersteller die Chips mit der Zutat Sonnenblumenöl und bildete die Blüte einer Sonnenblume ab. Auf der Rückseite fand sich in der Nähe des Mindesthaltbarkeitsdatums der Hinweis auf den Ersatz durch Palmöl sowie der Name einer Website. In der Zutatenliste stand unverändert das auf der Schauseite beworbene Sonnenblumenöl.
Der Hersteller hat die Werbung auf der Schauseite entfernt und kennzeichnet zukünftig Palmöl in der Zutatenliste. Verpackungen mit geänderter Kennzeichnung sind laut Herstellerangaben ab Juni 2023 im Handel.

Vergangene Woche habe ich bei einem Discounter Chips der Marke „Sun Snack Chips, Salz“ gekauft. Ausschlaggebend für den Kauf war neben dem Preis der Aufdruck links unten auf der Vorderseite der Tüte „Reines Sonnenblumenöl“.
Zu Hause, als ich nach dem Haltbarkeits-Datum schaute, musste ich auf der Rückseite der Packung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum dann Folgendes lesen: „DE: Sonnenblumenöl durch Palmöl ersetzt.“
Da ich durch die Aufschrift „Reines Sonnenblumenöl“ auf der Vorderseite zum Kauf animiert wurde, fühle ich mich getäuscht.
Verbraucher aus Mering vom 03.01.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Der Hinweis „Sonnenblumenöl durch Palmöl ersetzt“ sollte in unmittelbarem Zusammenhang zu der Werbung „mit Sonnenblumenöl“ auf der Schauseite stehen.

Darum geht’s:

Unter dem Namen „Sun Snacks“ bietet der Hersteller Chips in einem 200-Gramm-Beutel an. Auf der Schauseite ist in der linken, unteren Ecke eine Sonnenblumenblüte abgebildet sowie der Schriftzug „reines Sonnenblumenöl“. Auf der Rückseite befindet sich ein farblich abgesetztes Feld mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum, gefolgt von einer Zahlenreihe und in etwas kleinerer Schrift die Angabe „DE: Sonnenblumenöl durch Palmöl ersetzt“ mit Verweis auf eine Website. 
Darunter folgen weitere Pflichtangaben wie Bezeichnung, Zutatenliste und Nährwertangaben. Laut Zutatenliste enthalten die Chips 34 Prozent Sonnenblumenöl.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Während des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine gab oder gibt es Engpässe bei Rohstoffen wie Sonnenblumenöl. In einem Schreiben des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) von März 2022 an den Lebensmittelverband Deutschland weist das BMEL darauf hin, dass Lebensmittelunternehmen sich – wie während der Corona-Pandemie – gegenseitig mit Rohstoffen aushelfen sollten. Nur bei Lebensmittelunternehmen, die nachweisbar aufgrund von Rohstoffmangel ihre Lebensmittel nicht korrekt gekennzeichnet in den Handel bringen können und diese vernichten müssten, sollen die betroffenen Firmen und Lebensmittelüberwachungsbehörden „mit Augenmaß“ vorgehen: Sie sollen praktikable Lösungen finden und „bestehende rechtliche Spielräume verantwortungsvoll nutzen“. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Im Handel hat sich nach unseren Beobachtungen in den vergangenen Monaten das Angebot für Sonnenblumenöl normalisiert. Problematisch ist aus unserer Sicht allerdings, dass Anbieter wie in diesem Fall bisher keine Lösung gefunden haben: Es steht auf der Schauseite explizit „reines Sonnenblumenöl“ als Zutat für die Chips. Daher reicht unseres Erachtens ein Hinweis auf der Rückseite nicht aus, um eine Täuschung zu beseitigen. Käufer:innen können Sonnenblumenöl als Zutat erwarten und haben keinen Anlass, nach abweichenden Informationen zu suchen. Der relevante Hinweis auf eine geänderte Zusammensetzung befindet sich auch nicht in der Zutatenliste, sondern an anderer Stelle und wird dort gegebenenfalls nicht wahrgenommen. 
Auch in der Nährwerttabelle würde sich bei einem Anteil von 34 Prozent Palmöl statt Sonnenblumenöl die Fettsäurezusammensetzung ändern. Ausnahmeregelungen für verpflichtende Angaben wie Zutaten und Nährwerte sollten befristet sein.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Werbung „mit Sonnenblumenöl“ auf der Schauseite entfernen oder an derselben Stelle auf die Abweichung hinweisen.

Stellungnahme der LVG Lebensmittelvertriebs-GmbH

Kurzfassung:

Die Kennzeichnung der Kartoffelchips entspricht lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, die im Zuge des Kriegs in der Ukraine und des damit einhergehenden Ausfalls der Versorgung mit Sonnenblumenöl gewährt wurden, um eine dauerhafte Marktversorgung zu ermöglichen. Die Verpackung des von Ihnen angeführten Artikels wurde bereits angepasst, so dass ein Aufdruck nicht mehr erforderlich ist.

Ergebnis

Der Hersteller hat die Hinweise auf Sonnenblumenöl entfernt. Die Umstellung erfolgt laut Herstellerangaben im Juni 2023.