Lizza Low Carb Rustikal Brot
Zusammenfassung
Die plakative Werbung mit „Low Carb“ passt nicht zu einem Brot, das hauptsächlich aus Kohlenhydraten besteht. Gegenüber herkömmlichen Broten hat es lediglich einen reduzierten Gehalt, was auf der Schauseite weder deutlich noch verständlich gekennzeichnet ist.
Der Hersteller sollte keine Angaben verwenden, die einen geringen Kohlenhydratanteil vermitteln.
Beschwerde
Die Brotbackmischung wird als „LOW CARB“ gekennzeichnet, viele andere Lizza GmbH Produkte (Müslis, Pizza etc.) werden als LOW CARB bezeichnet. Jeglicher Bezug auf Kohlenhydrate, zumindest ohne einen Vergleich zu ähnlichen Produkten anzubieten, ist Täuschung. Das gesamte umfangreiche Low carb Sortiment der Lizza GmbH basiert auf Täuschung der Verbraucher. Aus gutem Grund hat die EU in der Health-Claims-Verordnung nicht erlaubt, diese Nährwertkennzeichnung zu nutzen. Offenbar gibt es dazu auch schon Urteile aus dem Wettbewerbsrecht, daher frage ich mich, warum so einen Unternehmen nicht das Handwerk gelegt wird?
Verbraucherin aus Gelsenkirchen vom 03.03.2022
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Ein Brot mit 24 Prozent Kohlenhydraten als „low carb“ zu bewerben, ist weder zutreffend noch erlaubt.
Darum geht’s:
Die Firma Lizza bewirbt die Backmischung auf der Schauseite gut lesbar mit dem Schriftzug „low carb*“ und dem Namen „Rustikal Brot“. Unterhalb des weiß gedruckten Namens folgt in kleiner Schrift die Angabe „reduzierter Kohlenhydratanteil*“.
Die Auflösung des Sternchens steht mit Abstand und in sehr kleiner Schrift darunter. Sie lautet „Reduzierter Kohlenhydratanteil. Enthält bis zu 51 % weniger Kohlenhydrate als herkömmliches Weizenbrot“.
Für das zubereitete Brot gibt der Hersteller in der Nährwerttabelle 24 Prozent Kohlenhydrate an.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt, welche gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auf Lebensmitteln in welcher Weise erfolgen dürfen. Die nährwertbezogene Angabe „kohlenhydratarm“ sieht die Verordnung nicht vor.
Die Angabe „Reduzierter Kohlenhydrat-Anteil“ oder gleichlautende Angaben sind jedoch zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Als vergleichbare Produkte werden Lebensmittel derselben Kategorie betrachtet.
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat 2017 zur markenähnlichen Verwendung von „Low Carb“ beschlossen: Bei der Angabe „Low Carb“ als Marke in Verbindung mit der zugelassenen Angabe „reduzierter Kohlenhydratgehalt“ liegt eine Irreführung vor. Denn die englischsprachige Übersetzung sei „geringer Kohlenhydratgehalt“, was nach der HCVO nicht vorgesehen ist.
Nach bisherigen Gerichtsurteilen ist die Angabe „Low Carb“ als unzulässig zu bewerten.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Angabe „Low Carb“ vermittelt eine geringe Menge an Kohlenhydraten. Tatsächlich besteht das Brot vorwiegend aus Kohlenhydraten. Gegenüber herkömmlichen Broten ist der Anteil lediglich „reduziert“.
Die plakative Werbung mit „Low Carb“ passt daher nicht zum Produkt und ist entsprechend den bisherigen Urteilen auch nicht erlaubt. Die kleingedruckten Hinweise auf einen reduzierten Kohlenhydratanteil sind leicht zu übersehen und können den falschen Eindruck nicht verhindern.
Fazit:
Der Hersteller sollte keine Angaben verwenden, die einen geringen Kohlenhydratanteil vermitteln.
Stellungnahme der Lizza GmbH, Neu-Isenburg
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.04.2022 liegt bisher keine inhaltliche Antwort vor.