Make Cake korrigiert Angaben für Kuchenbowl
Zusammenfassung
Die Zutatenliste auf der Verpackung stimmte nicht mit den Angaben auf make-cake.de überein. Für Käufer:innen war somit nicht klar, welche der beiden Zutatenlisten tatsächlich zutrifft. Des Weiteren bezog der Anbieter im Shop die Grundpreisangabe auf 100 Gramm Produkt und nicht, wie vorgeschrieben, auf ein Kilogramm des Produkts.
Der Online-Händler hat die widersprüchlichen Angaben zu Zutaten korrigiert und kennzeichnet den Grundpreis pro Kilogramm.
Beschwerde
Der Händler gibt falsche Zutaten auf der Internetseite an. Die Rezeptur hat sich seit einigen Monaten geändert und es befindet sich seitdem Maltodextrin mit in den Mischungen (nicht nur die angegebene Sorte). Zudem gilt seit Mai 2022 als Maßeinheit für den Grundpreis einheitlich nur noch ein Kilogramm. Der Verkäufer gibt hier allerdings alles basierend auf 100 Gramm auf seiner Website an und befolgt damit nicht die aktuellen Richtlinien der Preisangabenverordnung.
Verbraucherin aus Ludwigslust vom 08.02.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Zutatenliste und Kaufpreis sind wichtige Informationen für die Kaufentscheidung. Der Online-Händler sollte bei der Backmischung verpflichtende Angaben wie die Zutatenliste korrekt wiedergeben und den Grundpreis entsprechend der rechtlichen Vorgaben kennzeichnen.
Darum geht’s:
Die Zutatenliste der „Kuchenbowl Backmischung Vanille“ auf der Verpackung unterscheidet sich an mehreren Stellen von der Zutatenliste auf make-cake.de. Die Verpackung listet als Zutat beispielweise „Mangosaftpulver (Mangosaftkonzentrat, Maltodextrin)“ auf. Auf der Webseite ist diese Zutat oder ihre Einzelzutaten „Mangosaftkonzentrat“ und „Maltodextrin“ dagegen nicht aufgeführt.
Die Webseite gibt „16,99 €“ als Endpreis und „4,85 € / 100 g“ als Grundpreis an.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung und den Preis eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung schreibt die Angaben der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils vor. Dies gilt auch für zusammengesetzte Zutaten, sofern unmittelbar danach ihre Einzelzutaten, beispielweise in Klammern, aufgezählt werden. Die Zutatenliste muss auf der Verpackung und beim Online-Angebot aufgeführt sein.
Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen im stationären und im Online-Handel. Danach müssen Anbieter, die Waren unter Angabe von Preisen bewerben, neben dem Gesamtpreis pro Verkaufseinheit, in der Regel auch den Grundpreis angeben. Bei nach Gewicht verpackten Lebensmitteln legt die Verordnung ein Kilogramm als Mengeneinheit für den Grundpreis fest.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Zutatenliste ist eine wichtige Informationsquelle für Verbraucher:innen. Sie gibt Aufschluss über die Zusammensetzung und ist kaufentscheidend. Weicht die Zutatenliste auf der gelieferten Ware von der Angabe im Online-Shop ab, können Verbraucher:innen nicht wissen, welche Angabe zutrifft.
Zusätzlich müssen auch weitere Pflichtangaben wie die Grundpreisangabe korrekt erfolgen.
Fazit:
Der Online-Händler sollte bei der Backmischung die Zutatenliste angeben, die die Kunden beim Erhalt der Ware auf der Verpackung vorfinden. Außerdem sollte er den Grundpreis entsprechend der rechtlichen Vorgaben kennzeichnen.
Stellungnahme der MAKECAKE UG, Eschwege
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Auf der Homepage hat sich ein Fehler eingeschlichen, weil eine Rezepturanpassung nicht korrekt aktualisiert wurde. Dies hat der Anbieter korrigiert und angepasst. Auch die Angaben des Grundpreises wurden auf 1 Kilogramm korrigiert.
Ergebnis
Der Online-Händler hat die widersprüchlichen Angaben zu den Zutaten korrigiert. Den Grundpreis bezieht er jetzt auf ein Kilogramm.