Das ärgert beim Einkauf:

Oettinger Pils

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Zusammensetzung des Bieres entspricht nicht dem Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516
getaeuscht

Im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 stehen als Zutaten für die Bierherstellung nur Wasser, Hopfen und Gerste. Statt Hopfen enthält das Oettinger Pils Hopfenextrakt. Wenn ein Hersteller mit einem Gebot aus dem Jahre 1516 wirbt, dann sollten die Zutaten auch diesem Gebot entsprechen.

Auf den Etiketten ist die Bezeichnung "nach dem Reinheitsgebot von 1516" aufgedruckt, wonach das Bier lediglich Wasser, Gerstenmalz und Hopfen enthalten dürfte. Bei den Inhaltsstoffen ist jedoch kein Hopfen aufgeführt, sondern Hopfenextrakt, welcher erst seit 1968 zulässig ist. Die Jahreszahl 1516 sollte daher nicht auf dem Etikett angegeben werden.
Verbraucher aus Bochum vom 07.10.2016

Darum geht’s:

Das Etikett des Oettinger Pils trägt den Hinweis „Reinheitsgebot von 1516“. Dieses Reinheitsgebot erlaubte zur Bierherstellung alleinig die Zutaten: Wasser, Gerste und Hopfen. Die Zutatenliste nennt statt Hopfen Hopfenextrakt.

Das ist geregelt:

Regelungen zur Zusammensetzung des Bieres werden im vorläufigen Biergesetz (VorlBierG) vom 29. Juli 1993 festgelegt. Danach dürfen anstelle von Hopfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
  2. Hopfenauszüge müssen die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist und den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
Bereits 1968 wurden Ausnahmen für die Verwendung von Hopfenpulver und Hopfenauszüge genehmigt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Hopfenextrakt wird aus Hopfen mit Hilfe von Alkohol gewonnen, wobei die Lösungsmittel anschließend durch Verdampfen wieder entfernt werden. Hopfenextrakt ist daher nicht exakt dasselbe wie reiner Hopfen und kann somit nicht dem Reinheitsgebot von 1516 entsprechen. Daher kann die Werbung „Reinheitsgebot von 1516“ Verbraucher irreführen, wenn das Bier Hopfenextrakt als zusätzliche Zutat enthält.

Fazit:

Die Jahreszahl „1516“ sollte entfallen.

Stellungnahme der Oettinger Brauerei GmbH, Oettingen

Kurzfassung:

Es liegt keine Verbrauchertäuschung vor, wenn Hopfenextrakt verwendet wird und die Produkte mit dem Hinweis „gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516“ deklariert werden. Hopfenextrakt ist eine natürliche Zutat in konzentrierter Form und entspricht dem Gedanken des Reinheitsgebotes. Dieses ist ebenso im deutschen Biergesetz geregelt. Die Haltung und Argumentation des deutschen Brauerbundes zu dieser Thematik liegt in ausführlicher Form vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.